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Auszubildende - wichtige Hinweise zu Rechten und Pflichten, Vergütung und Kündigung

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 07.04.2014 12:55 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Definition:

Als Auszubildende gelten Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages im Rahmen der Berufsausbildung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erlernen, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Rechte und Pflichten:

Auszubildende haben zunächst Weisungen, die sich Rahmen der Berufsausbildung bewegen, zu befolgen. Dies gilt jedoch nicht für die Ausführung ausbildungsfremder Tätigkeiten.
Bei der Ausführung der aufgetragenen Tätigkeiten hat der Auszubildende diejenigen Sorgfalt walten zu lassen, die von ihm aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit und seinen Kenntnissen erwartet werden kann. Außerdem ist er dazu verpflichtet, aktiv und interessiert auf das Ausbildungsziel hinzuarbeiten und ein gewisses Maß an geistigen Bemühungen aufzubringen.
Hinsichtlich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Auszubildende zu Stillschweigen verpflichtet, bei Zuwiderhandlungen droht eine Kündigung.

Andererseits haben Ausbilder die Persönlichkeitsrechte der Auszubildenden zu wahren. Zudem hat jeder Azubi einen Anspruch auf eine "angemessene Vergütung". Dabei handelt es sich um eine Ausbildungsvergütung, die monatlich gezahlt und meist in Tarifverträgen festgelegt wird. Nach aktuellem Stand hat der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu zahlen, sofern die Vergütung weniger als 325 EUR beträgt. Wird dieser Betrag jedoch überschritten, hat auch der Auszubildende seinen Beitrag zu leisten.

Kündigung:

Eine fristlose Kündigung des Auszubildenden durch den Ausbilder ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt. Dies gilt nicht innerhalb der Probezeit, die maximal vier Monate betragen darf. Innerhalb dieser Zeit können beide Parteien das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist oder Angabe von Gründen kündigen.

Der Auszubildende selbst kann dagegen jederzeit fristlos oder aber auch mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder eine andere Ausbildung aufnehmen möchte.

24.3.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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