Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Drohung des Arbeitnehmers mit Gewalt - fristlose Kündigung

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 22.02.2018 16:57 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Drohung des Arbeitnehmers mit Gewalt - fristlose Kündigung
Fachanwalt Bredereck
Immer wieder kommt es im Arbeitsalltag zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten und Arbeitnehmern. Dabei wird der Ton dann teilweise auch massiv verschärft. Gefährlich für das Arbeitsverhältnis wird es immer dann, wenn es zu Beleidigungen kommt oder der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten oder Arbeitgeber sogar Gewalt androht. Wann müssen Arbeitnehmer in solchen Fällen mit einer Kündigung rechnen?

Drohung mit Gewalt als tauglicher Kündigungsgrund: Die Drohung eines Arbeitnehmers mit Gewalt, sei es gegenüber dem Arbeitgeber selbst, gegenüber Vorgesetzten oder auch Kollegen, ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.

Wirksamkeit der Kündigung im Einzelfall: Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch im konkreten Einzelfall eine fristlose Kündigung zulässig ist. Ob der Arbeitgeber außerordentlich kündigen darf, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Dabei kann auch der Kontext der Drohung oder etwaige vorangegangene Pflichtverstöße des Arbeitgebers eine Rolle spielen, ebenso wie Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Frage, ob sich der Arbeitnehmer bereits andere Verstöße geleistet hat.

Anschauliches Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach: Unter welchen Voraussetzungen die Drohung mit Schlägen zu einer wirksamen fristlosen Kündigung führen kann, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach aus dem Jahr 2012 (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12). Auch dort ging es um die Drohung mit Gewalt gegenüber einem Vorgesetzten. Der Arbeitnehmer wurde zu Recht gekündigt, nachdem er wegen einer entsprechenden Bedrohung zuvor auch bereits abgemahnt worden war.

Das Arbeitsgericht in dem Fall:Die Bedrohung eines Vorgesetzten mit den Worten : "Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal" ist auch bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis (hier: 25 Jahre) jedenfalls dann geeignet, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB darzustellen, wenn der Arbeitnehmer zuvor (wegen der Bedrohung eines anderen Vorgesetzten) einschlägig abgemahnt worden ist (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12).

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

20.02.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de


Firmenbeschreibung:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Pressekontakt:
Pressekontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.