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EuG: Keine Eintragung als Marke wegen zu großer Ähnlichkeit mit bestehender Marke

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 06.03.2018 09:09 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

EuG: Keine Eintragung als Marke wegen zu großer Ähnlichkeit mit bestehender Marke

EuG: Keine Eintragung als Marke wegen zu großer Ähnlichkeit mit bestehender Marke
Ist die Ähnlichkeit zwischen zwei Marken zu groß, kann die Eintragung einer Marke abgelehnt werden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des EU-Gerichts vom 1. März 2018 (Az.: T-85/16 und T-629/16).

Damit ein Unternehmenskennzeichen als Marke angemeldet werden kann, muss es u.a. die nötige Unterscheidungskraft zu Produkten und Dienstleistungen anderer Marken aufweisen. Vor der Anmeldung muss geprüft werden, ob der Eintragung ein sog. absolutes Schutzhindernis entgegensteht. Zudem dürfen nicht die Rechte bereits bestehender Marken verletzt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Ist die Ähnlichkeit eines Zeichens zu einer bereits bestehenden älteren eingetragenen Marke zu groß, kann dies einer Eintragung im Weg stehen. Das zeigt auch ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. März 2018. Das EU-Gericht hatte in einem Markenrechtsstreit zwischen einem deutschen und einem belgischen Unternehmen zu entscheiden. Letzteres beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung von zwei Unionsmarken für Schuhe bzw. Sicherheitsschuhe mit zwei parallel angeordneten Streifen. Das deutsche Unternehmen widersprach der Eintragung und verwies auf seine bereits bestehende ältere Marke mit drei Streifen. Das EUIPO gab dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der Marken ab.

Dies begründete das Amt damit, dass zwischen den beiden Marken eine gewisse Ähnlichkeit bestehe, die dazu führen könnte, dass die Verbraucher die beiden Marken miteinander in Verbindung brächten. Zudem genieße die ältere Marke des deutschen Herstellers eine hohe Wertschätzung. Es bestehe die Gefahr, dass diese Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Das belgische Unternehmen klagte gegen diese Entscheidung und scheiterte jetzt vor dem EuG. Das Gericht bestätigte, dass die Gefahr bestehe, dass das Ansehen der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt werde. Es gebe keinen Grund, der die Eintragung der Marke rechtfertige.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner, wenn es darum geht, eine Marke eintragen zu lassen, sie zu schützen und Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend zu machen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

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