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Kündigungsschutz beim Ehrenamt? Zur Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeitsverhältnis

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 14.04.2014 14:33 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Christian Achtenberg zum Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 -, juris). Ausgangslage:

Zwischen der ehrenamtlichen Tätigkeit und dem Arbeitsverhältnis gibt es oft Abgrenzungsprobleme. Daraus wiederum ergeben sich Schwierigkeiten im Bereich des Kündigungsschutzes. Die Anzahl der freiwillig Tätigen in Europa liegt bei schätzungsweise 100 Millionen. Und weil gerade auch fast jeder vierte Deutsche ein Ehrenamt inne hat und die Wertschöpfung durch soziale Arbeit in Deutschland rund 75 Milliarden Euro beträgt, ist dieses Thema nicht von geringer Bedeutung.

Fall:

Die Klägerin war ehrenamtliche Telefonseelsorgerin und arbeitete zehn Stunden im Monat bei einer Aufwandsentschädigung von 30 EUR monatlich. Für die Klägerin gab es eine Dienstordnung und einen Leitfaden, welche ihre Tätigkeit als Telefonseelsorgerin organisierten. Zudem musste eine Ausbildung abgeschlossen werden. In den Dienstplan konnten sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter eintragen, die von dem zuständigen Supervisor eingeteilt worden waren. Mitte Januar 2010 wurde die Klägerin von ihren Aufgaben fristlos entbunden und aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Daraufhin klagte die Klägerin gegen die fristlose Kündigung, blieb jedoch in allen drei Instanzen erfolglos.

Gerichtliche Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht war der Ansicht, dass kein Arbeitsverhältnis vorlag. Als Arbeitnehmer gilt, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages Arbeit für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit leistet. Bezeichnend für ein Arbeitsverhältnis ist eine Vereinbarung über eine sinnvolle Gegenleistung. Sinn und Zweck der Arbeit ist ein Handel von Lohn und Arbeit. Im Fall der Klägerin jedoch fehlte es grundsätzlich an einer Erwerbsabsicht.

Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet (BAG, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 -, juris).

10.04.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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