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Kündigungsschutzprozess - muss der Arbeitnehmer weiter arbeiten?

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 07.09.2017 15:36 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Kündigungsschutzprozess - muss der Arbeitnehmer weiter arbeiten?
Arbeitsrecht
Weiter arbeiten nach Kündigung?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer weiterarbeiten muss, schon direkt nach dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Im Falle einer fristlosen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden. Dann braucht der Arbeitnehmer natürlich auch nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Handelt es sich dagegen um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der entsprechenden Frist, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich auch bis zum Ablauf dieser Frist weiterarbeiten.

Keine weitere Arbeitsleistung bei Freistellung

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter freigestellt hat. Eine solche Freistellung müssen Arbeitnehmer aber beweisen können. Nicht immer äußern sich Arbeitgeber in dieser Hinsicht eindeutig. Deshalb empfiehlt es sich, dem Arbeitgeber in einem Schreiben unter Fristsetzung zunächst noch einmal die Arbeitsleistung anzubieten. Bestätigt dieser daraufhin die Freistellung oder äußert er sich gar nicht, muss der Arbeitnehmer dann auch nicht mehr arbeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dennoch erhält er für den entsprechenden Zeitraum weiter seinen Arbeitslohn.

Keine Pflicht zur Arbeitsleistung nach behaupteter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

In jedem entfällt die Pflicht zur Arbeitsleistung ab dem Zeitpunkt, zu dem aus Sicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Im Falle der fristlosen Kündigung also sofort, bei der ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Dennoch Kündigungsschutzklage erheben

Davon unabhängig können und sollten Arbeitnehmer natürlich die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage angreifen und müssen dann unter den genannten Voraussetzungen während der Dauer des Prozesses auch nicht mehr weiterarbeiten.

Arbeitgeber muss bei Niederlage kompletten Lohn nachzahlen

Trotzdem muss der Arbeitgeber für den Fall, dass er im Kündigungsschutzprozess unterliegt, dem Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Prozesses den Lohn nachzahlen, ohne dass er dafür eine Arbeitsleistung erhalten hätte. Aus diesem Risiko ergibt sich in aller Regel die Motivation des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung gegen Beendigung des Verfahrens zu zahlen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter der genannten Rufnummer oder der Hotline an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

4.9.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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