Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Scheinbewerbung - Kein Anspruch auf Entschädigung

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 27.07.2017 09:44 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Scheinbewerbung - Kein Anspruch auf Entschädigung

Scheinbewerbung - Kein Anspruch auf Entschädigung
Bewirbt sich jemand nur zum Schein auf eine Stellenanzeige, kann er keine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Immer häufiger kommt es vor, dass Bewerber sich nur zum Schein auf Stellenanzeigen bewerben, um dann Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verlangen. Dafür hat sich inzwischen der Begriff "AGG-Hopper" eingebürgert.

Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Arbeitgeber dürfen nicht gegen das AGG verstoßen, auch nicht in Stellenanzeigen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn jemand u.a. wegen seines Alters, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Weltanschauung abgelehnt wird. Dann kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Allerdings nur, wenn sich der Bewerber ernsthaft um die Stelle beworben hat und nicht nur auf die Entschädigung aus war. Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2016 entschieden (Az.: 173 C 8860/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Agentur eine Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet. Darin hieß es u.a.: "Nette weibliche Telefonstimme gesucht". Als Kontaktdaten wurde lediglich eine Telefonnummer der Firma angegeben. Ein 43-jähriger Mann rief an und bat unter dem Vorwand, dass sich eine Freundin von ihm bewerben wolle, um die E-Mail-Adresse - und bewarb sich selbst auf die Stelle. Wenig überraschend erhielt er eine Absage, bei der ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Agentur bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden habe.

Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf eine Entschädigung in Höhe von knapp 2000 Euro, da die Stellenanzeige geschlechtsdiskriminierend gewesen sei. Das AG München wies die Klage ab.

Zur Begründung führte es aus, dass es der Bewerbung an der nötigen Ernsthaftigkeit fehle. Bei der Bewerbung habe es sich um eine Art Rundschreiben gehandelt, das nur ansatzweise konkreten Bezug zu der angebotenen Stelle aufweise. Zudem hatte der Mann bereits zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt und war dem Gericht schon bekannt. Insgesamt kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Mann missbräuchliche AGG-Klagen anstrenge, um zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts damit zu finanzieren.

Ungleichbehandlungen sind ein häufiger Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:
Pressekontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.