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Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers rechtfertigt ordentliche Kündigung - Arbeitsrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 04.04.2014 10:33 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers rechtfertigt ordentliche Kündigung - Arbeitsrecht
Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers rechtfertigt ordentliche Kündigung - Arbeitsrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Nutzt ein Arbeitnehmer zur Einkommenssteigerung eine rechtswidrige Abrechnungsmethode, so kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Kiel (Az.: 2 Ca 1793 a/13) rechtfertigt das rechtswidrige Verhalten von Arbeitnehmern, womit eine Steigerung des Nettoeinkommens erzielt werden soll, eine ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin hatte ihr gekündigt, nachdem er von Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung erfuhr. Die Klägerin soll, um ihr Nettoeinkommen zu steigern, Arbeitsstunden über zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet haben. Diese sollen dann im Anschluss das erhaltene Geld an die Klägerin ausgezahlt haben. Dieses Vorgehen, das zu einem höheren Nettoeinkommen führte, sei, so die Klägerin, vom zuständigen Betriebsleiter empfohlen und geduldet worden sein. Vor dem ArbG legte sie nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte in der Begründung auf die Rücksichtnahmepflicht der Klägerin ab. Diese sei von ihr verletzt worden, weshalb die Kündigung wirksam sei. Durch die rechtswidrige Abrechnungsmethode habe die Klägerin vorsätzlich geltendes Recht umgehen wollen und dies nur um ihr eigenes Einkommen zu erhöhen. Von einer Zustimmung der Geschäftsführung habe sie nicht ausgehen können, auch wenn der Vorschlag für dieses Vorgehen vom Betriebsleiter gekommen sei. Die Schwere der Pflichtverletzung mache eine Abmahnung entbehrlich, selbst vor dem Hintergrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderung der Klägerin.

Aus einem Arbeitsverhältnis ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zahlreiche Pflichten. Im Falle einer Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers sehen Arbeitgeber oft nur die Kündigung als Ausweg. Doch diese sollte eigentlich das letzte Mittel sein. Arbeitnehmer sollten sich im Falle einer Kündigung an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden. Dieser wird dann einzelfallbezogen die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen.

Oftmals ist jedoch Eile geboten, da im Arbeitsrecht sehr kurze Fristen gelten. So muss eine Kündigungsschutzklage bereits drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Die beteiligten Parteien können rechtliche Probleme vermeiden, wenn sie bereits alle wichtigen Punkte im Arbeitsvertrag regeln. Beim Aufsetzen eines Arbeitsvertrags ist ebenfalls die Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwalts ratsam.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

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Michael Rainer
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