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Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Personalvermittler haften nicht

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 24.03.2014 15:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen Arbeitnehmer haben entsprechende Ansprüche gegen den (potentiellen) Arbeitgeber zu richten. Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 -).

Ausgangsfall:

Der abgelehnte Arbeitnehmer hatte im betroffenen Fall gemäß § 15 Abs. 2 AGG Schadensersatzansprüche geltend gemacht. In Anspruch genommen hatte er aber nicht den potentiellen Arbeitgeber, sondern die von diesem zur Stellenausschreibung engagierte Personalvermittlungsfirma.

Urteil:

Die Klage wurde wie in den Vorinstanzen vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Es bestehe somit kein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Personalvermittler. Das Gericht ließ jedoch offen, ob eventuell andere Ansprüche des Bewerbers in Betracht kämen.

Bewertung:

In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 15 AGG war das Urteil nicht überraschend.

§ 15 AGG:

1. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

2. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
...

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind diverse Formalitäten einzuhalten. Oftmals wird die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht berücksichtigt. Ansprüche müssen demgemäß innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn ein Tarifvertrag sieht anderes vor. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Ablehnung.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Lassen Sie bei der Ausschreibung von Stellen Vorsicht walten und unterlassen Sie alle Hinweise, die als diskriminierend gewertet werden könnten, insbesondere solche die sich auf das Geschlecht oder Alter der Bewerber beziehen. Häufig passieren Fehler hier unbewusst. Aufgrund der Indizwirkung von Diskriminierungen durch derlei Formulierungen, müssen Sie als Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag, was sich meist als sehr schwierig darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hilft es nicht einmal, wenn später gar keine Stellenbesetzung erfolgt. Auch Klagen so genannter AGG-Hopper führen nicht ohne weiteres zu einer Ablehnung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass Bewerber in Serie diskriminiert werden können. Infolgedessen können auch entsprechende Schadensersatzansprüche mehrfach entstehen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 22. November 2012 - 4 Sa 246/12 -

24.01.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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