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Kosten für private Krankenversicherung der Kinder

Pressemeldung von: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein - 18.02.2019 16:14 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



Karlsruhe/Berlin (DAV). Sind die Kinder privat krankenversichert, muss der Unterhaltsverpflichtete die Kosten hierfür übernehmen. Erhält derjenige, bei dem die Kinder leben, als Beamter deswegen eine höhere Beihilfe zu seiner Krankenversicherung, ist dies nicht auf die Unterhaltspflicht (https://familienanwaelte-dav.de) des anderen Ehepartners anzurechnen. Es handelt sich bei der erhöhten Beihilfe lediglich um Einkommen des betreuenden Elternteils, so der Bundesgerichtshof.

Wird Beihilfe für Krankenversicherung auf Unterhalt angerechnet?
Die verbeamteten Eltern der 2004 und 2006 geborenen Kinder sind geschieden. Da die Mutter die Kinder betreut, erhält sie von ihrem Dienstherrn einen erhöhten Beihilfesatz zur Krankenversicherung. Der Vater der Kinder, der Unterhalt (https://familienanwaelte-dav.de) zahlen muss, möchte diese Ersparnis auf die Kosten der Krankenversicherung für die Kinder anrechnen lassen. Vergleichbar wäre dies etwa mit dem Kindergeld, das auch hälftig geteilt werde.

Kindergeld wird hälftig geteilt - nicht die Beihilfe
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Beihilfesatz für die betreuende Mutter nicht mit dem Kindergeld vergleichbar. Die Ersparnis wird also nicht auf die Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder angerechnet. Die Beihilfe wird lediglich auf das Einkommen der Mutter angerechnet, sollte es hier zu einem Unterhaltsausgleich kommen.

Kindbezogene Zuschläge zu Dienstbezügen seien nicht mit dem Kindergeld als staatliche Sozialleistung vergleichbar. Ein erhöhter Beihilfebemessungssatz sei mit dem beamtenrechtlichen Familienzuschlag vergleichbar. Kindbezogene Bestandteile der Beamtenbesoldung seien nur dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers anzurechnen.

Bundesgerichtshof am 7. Februar 2018 (AZ: XII ZB 338/17)

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