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Streudienst und Schneeräumen absetzen

Pressemeldung von: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - 17.01.2019 13:29 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



Eigenheimbesitzer sind für den Winterdienst am angrenzenden öffentlichen Gehweg verantwortlich. Vermieter wälzen diese Pflicht gerne und häufig auf ihre Mieter ab. Was tun, wenn die vorgeschriebenen Zeiten aufgrund der eigenen Berufstätigkeit nicht eingehalten werden können? Oder wenn die physische Konstitution wegen Erkrankung die Ausübung dieser Pflicht nicht zulässt? Falls der Nachbar nicht übernehmen kann, dann bleibt oft nur der Anruf bei einem Hausmeisterdienst. "Was viele nicht wissen: Ein Teil der Rechnung ist bei der Einkommensteuer anrechenbar", Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi).

Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht in Deutschland müssen Bürgersteige und Hauszugänge in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut, also sicher für Verkehrsteilnehmer sein. Bei durchgehendem oder starkem Schneefall sind die Anlieger daher mehrmals täglich gefordert, ihrer Pflicht nachzukommen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, muss der Hauseigentümer im Falle eines Unfalls neben einem möglichen Bußgeld unter Umständen für die Kosten des Unfalls und seiner Folgen aufkommen. Wurde fahrlässig gehandelt, kann die Haftpflichtversicherung eine Zahlung verweigern.

Daher übertragen viele Bewohner diese Arbeiten an eine Firma. In der Steuererklärung werden diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen. In Summe können jedes Jahr bis zu 4.000 Euro die persönliche Steuerschuld direkt reduzieren. Von der Firmenrechnung werden die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten zu zwanzig Prozent berücksichtigt. Das Finanzamt erkennt nur Überweisungen, keine Barzahlungen an.

Übrigens können Mieter, die selbst niemanden beauftragt haben, diese Kosten bei der Steuererklärung auch angeben, wenn ihr Vermieter sie bei der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt hat. "Der Steuerbonus gilt nicht nur für das Streuen und Räumen auf öffentlichen Gehwegen, sondern auch auf dem eigenen Grundstück", erklärt Mark Weidinger.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

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Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Robert Dottl
Riesstraße 17
80992 München
089 27813110
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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 320 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 650.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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