Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Keine kostenlose Abgabe von FFP2-Masken

Pressemeldung von: MTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - 10.02.2021 09:45 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Keine kostenlose Abgabe von FFP2-Masken

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Keine kostenlose Abgabe von FFP2-Masken
Risikogruppen können Berechtigungsscheine für FFP2-Masken einlösen. Verzichten Apotheken auf den Eigenanteil von 2 Euro, verstoßen sie nach Beschluss des LG Düsseldorf gegen das Wettbewerbsrecht.

Um besonders Risikogruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung die Abgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an besonders gefährdete Personen vor. Die Krankenkassen haben Berechtigungsscheine für FFP2-Masken an ihre Versicherten geschickt, die sie in den Apotheken einlösen können. Gegen einen Eigenanteil von 2 Euro erhalten sie sechs Masken.

Einige Apotheken werben damit, dass sie auf die Zahlung des Eigenanteils verzichten und die FFP2-Masken komplett kostenlos an die Risikogruppen abgeben. Apotheken müssen aufpassen. Der Verzicht auf den Eigenanteil oder ähnliche Rabattaktionen können einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Das hat zumindest das Landgericht Düsseldorf mit Eilbeschluss vom 15. Januar 2021 entschieden und eine Rabattaktion untersagt (Az.: 34 O 4/21). Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen die Aktion einer Apotheken-Holding, die mit dem Verzicht auf den Eigenanteil Werbung für die mit ihr verbundenen Apotheken gemacht hatte.

Das LG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass in der Regelung zur Eigenbeteiligung in der Schutzmaskenverordnung eine Marktverhaltensregelung zu sehen sei. Verstöße gegen diese Regelung stellten somit einen Wettbewerbsverstoß dar, so das Gericht.

Ziel der Verordnung sei es, eine gleichmäßige und sinnvolle Verteilung der FFP2-Masken zu gewährleisten, um besonders gefährdete Personengruppe vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Daher sollten die Masken sinnvoll genutzt und nicht im Überfluss verschwendet werden, führte das Gericht aus. Die FFP2-Masken sollten für die Menschen sein, die sie wirklich brauchen und bereit sind, den Eigenanteil von 2 Euro dafür zu zahlen. So werde das Marktverhalten von Verbrauchern und damit auch der Wettbewerber geregelt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er dürfte aber schon jetzt Signalwirkung haben. Denn Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Empfindliche Geldbußen drohen.

Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
MTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Michael Rainer
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
+49 221 2927310
+49 221 29273155
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com


Firmenbeschreibung:
MTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH www.mtrlegal.com ist eine wirtschaftsrechtliche ausgerichtet Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Mandanten sind nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmen, institutionelle Anleger und Private Clients. MTR Rechtsanwälte sind international tätig und befinden sich in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart.

Pressekontakt:
Pressekontakt
MTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Michael Rainer
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
+49 221 2927310
+49 221 29273155
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.