Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Neue Norm verteuert Betrieb von Fettabscheidern

Pressemeldung von: KESSEL AG - 30.09.2014 10:43 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Brauchen Fettabscheider nun Explosionsschutz?
Neue Norm verteuert Betrieb von Fettabscheidern
Der aktuell veröffentlichte Entwurf der "Fettabscheidernorm" E-DIN 4040-100 enthält eine neue Forderung nach Explosionsschutzmaßnahmen. "Tritt die neue Norm nach ihrem jetzigen Stand in Kraft, kommen auf Betreiber und Entsorger erhebliche Mehrkosten zu", erklärt Edgar Thiemt, Vorstand für Technik und Finanzen des Fettabscheider-Herstellers KESSEL. Denn von den Betreibern wird unter anderem gefordert, dass sie komplexe Regeln des Explosionsschutzes beachten: Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen, einen Explosionsschutzbeauftragten bestellen und regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durchführen. Rechtzeitiger Einspruch kann Anforderungen korrigieren Alle Betroffenen sind daher zur Diskussion aufgefordert. Sie können hierzu an die Normungsstelle einen Kommentar oder Einspruch einreichen. "Nutzen Sie die Chance und nehmen Sie Stellung, damit Ihre Erfahrungen gewürdigt werden und alle wichtigen Argumente der Normungsstelle vorliegen", sagt Thiemt. Den kompletten Entwurf der Norm finden Sie unter www.entwuerfe.normenbibliothek.de. Zur Einreichung von Kommentaren steht unter www.din.de/stellungnahme ein Formular zur Verfügung, das an die E-Mail-Adresse naw@din.de des Normungsausschuss gesendet werden kann. Höhere Kosten für neue und bestehende Anlagen In der neuen Norm werden für Fettabscheider und nachfolgende Hebeanlagen künftig elektrische Geräte der Kategorie "3 G" gefordert. Diese müssen den strengen Auflagen des Explosionsschutzes gemäß Richtlinie 94/9/EG genügen und für den Einsatz in einer Ex-Zone 2 geeignet sein. Diese "3 G"-Festlegung geht also von einer explosionsfähigen Atmosphäre aus. "Das erhöht", laut Thiemt, "nicht nur die Betriebskosten. Bestehende Anlagen müssten umgebaut werden und neue Anlagen würden dadurch teurer. Doch wo sind die notwendigen Beweise, welche diese Maßnahmen rechtfertigen?"

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
KESSEL AG
Herr Reinhard Späth
Bahnhofstr. 31
85101 Lenting
08456 270
info@kessel.de
http://www.kessel.de


Firmenbeschreibung:
Die 1963 gegründete KESSEL AG zählt seit Jahrzehnten zu den führenden Herstellern von Entwässerungslösungen für Grundstücke und Gebäude und beschäftigt rund 450 Mitarbeiter. Zum Produktspektrum des Unternehmens zählen unter anderem Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Abscheider, Kleinkläranlagen, Duschrinnen und Abläufe.

Pressekontakt:
Pressekontakt
Heinrich GmbH
Nike Overhoff
Gerolfinger Str. 106
85049 Ingolstadt
0841 99 33 940
nike.overhoff@heinrich-kommunikation.de
http://www.heinrich-kommunikation.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.