Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Mietprozess am Beispiel Schimmelpilz (Serie - Teil 1)

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 11.03.2014 03:33 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen Vorliegend lesen Sie Teil 1 einer Artikelserie zum Thema "Darlegungs- und Beweislast am Beispiel der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Schimmelpilz durch den Mieter im Mietprozess". Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

1. Umfang, Lage, Zeitpunkt, Intensität des Mangels

Ausgangserwägungen:

Viele Prozesse im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schimmelpilzbefalls gehen allein deshalb verloren, weil der jeweilige Vortrag der Parteien nicht hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt wird. Derartige Fehler werden von den Gerichten gern zum Anlass genommen, umfangreiche und zeitaufwändige Beweisaufnahmen zu vermeiden. In diesem Bemühen überspannen Gerichte gelegentlich auch einmal die Anforderungen an den Vortrag. Gegen die unter Anwälten berüchtigte "Substantiierungsklatsche" hilft dann nur noch eine Berufung oder gegebenenfalls die Revision (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Viele Irritationen in diesem Bereich sind vermeidbar. Dazu nachfolgend einige Anregungen.

Beschreibung des Umfangs und der Lage

Für eine substantiierte Darlegung ist erforderlich, dass Lage und Umfang des Schimmelpilzbefalls vorgetragen werden. Stellen Sie sich vor, Sie müssten einem Dritten beschreiben, wie dieser in ihrer Wohnung den Schimmelpilz auffindet, ohne dass sie dabei anwesend sind.

Beispiel falsch: In der Wohnung ist großflächig Schimmelpilz aufgetreten.

Beispiel richtig: In dem, von der Wohnungseingangstür aus gesehen, zweiten Zimmer auf der rechten Seite (Schlafzimmer) befindet sich an der, von der Zimmertür aus gesehen linken Wand, im Bereich der Ecke zur Außenwand eine drei mal zwei Meter großen Fläche, die dunkel verfärbt und von Schimmelpilz befallen ist.

Wird dies vom Vermieter bestritten, kann unproblematisch entsprechender Beweisbeschluss ergehen.

Darlegungen zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens und zur jeweiligen Intensität der Mängel

Schimmelpilze in Wohnräumen sind ein saisonales Produkt. Während außerhalb der Heizsaison kaum Probleme auftreten, geht es dann ab September wieder richtig los. Dies hat auch Konsequenzen für den Vortrag. So dürfte es kaum glaubhaft sein, zu behaupten, die Beeinträchtigung durch den Schimmel sei über Monate und Jahreszeiten hinweg konstant gewesen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast von den Gerichten auch nicht überspannt werden. In der Regel ist daher ausreichend, Art und Umfang des Befalls zu einem Tag X zu beschreiben. Bei Gericht ist darauf hinzuwirken, dass der Sachverständige nicht im Sommer zur Begutachtung geschickt wird.

Beispiel falsch: Der Kläger wachte auf und stellte fest, dass die ganze Wohnung und sämtliche seiner Sachen vollständig von Schimmel befallen und nicht mehr brauchbar waren.

Beispiel richtig: An einem den Kläger nicht mehr genau erinnerlichen Tag in der ersten Oktoberwoche stellte der Kläger fest, dass an der Außenwand des Schlafzimmers starke Verfärbungen aufgetreten waren. Als der Kläger dies im Beisein seines zu diesem Zeitpunkt zu Besuch weilenden Bruders Herrn Alfred Weißbescheid genauer untersuchte, stellte er fest, dass die betreffenden Flächen feucht waren.

Beweis: Zeugnis des Bruders des Klägers Herrn Alfred Weißbescheid, ladungsfähige Anschrift

Daraufhin baute der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder den im Schlafzimmer befindlichen großen Kleiderschrank ab und stellte hierbei fest, dass die gesamte Rückwand verschimmelt war. Die Wand hinter den Kleiderschrank ist vollständig durchleuchtet und mit Schimmelpilz besetzt. Bei genauer Untersuchung des Inhalts Kleiderschrank trat zu Tage, dass auch die darin gelagerten Kleidungsstücke verschimmelt waren.

Beweis: wie vor

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamte Serie finden Sie unter: www.mietrechtler-in.de

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@mietrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. (0201) 4532 00 40

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
Telefon: 030 4000 4999
Homepage: http://www.recht-bw.de


Firmenbeschreibung:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Pressekontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
Telefon: 030 4000 4999
Homepage: http://www.recht-bw.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.