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Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 07.10.2013 07:49 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht
Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html In dem Anbieten zahnärztlicher Leistungen Preisen über ein Gutscheinportal im Internet liegt nach Ansicht des Landgerichts Köln ein wettbewerbswidriges Verhalten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In der Medizinbranche gilt es bei Werbemaßnahmen besondere Vorsicht walten zu lassen, dies gilt insbesondere für Ärzte und Zahnärzte. Zwar ist es Zahnärzten grundsätzlich erlaubt für Leistungen zu werben, jedoch muss dabei die Berufsordnung beachtet werden. Das Landgericht (LG) Köln hatte einen Fall (Az.: 31 O 25/12) zu entscheiden, in dem ein Zahnarzt über Internet-Gutscheinportale bestimmte Leistungen unter Einräumung eines Rabattes anbot. Hiergegen ging die Zahnärztekammer vor und klagte auf Unterlassung.

In ihrem Urteil gaben die Kölner Richter der Ärztekammer Recht und sahen in der Maßnahme des Zahnarztes ein wettbewerbswidriges Verhalten. Er habe gegen seine Berufsordnung und damit gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen. Zahnärzten sei es nämlich nicht erlaubt anpreisende bzw. reklamehafte Werbung vorzunehmen. Ebenfalls dürfe durch Werbemaßnahmen keine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der potentiellen Patienten entstehen. Vorliegend sollen die niedrigen Preise und die zeitliche Begrenzung des Angebots den Kunden angelockt und zu einem Vertragsabschluss gedrängt haben.

Zudem könne man davon ausgehen, dass die Kunden, ohne vorherige genaue Prüfung des Angebots, zur Vornahme des Geschäfts verführt wurden. Eine andere Beurteilung des Falls ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass derartige Leistungen nicht nur von einem Zahnarzt vorgenommen werden können, sondern auch von einem Kosmetiker. Ob mit der Leistung gesundheitliche Risiken verbunden sind oder nicht, spiele keine Rolle. Es komme ausschließlich darauf an, dass die Werbung in der Funktion als Mediziner vorgenommen wurde. Daher unterstehe der Zahnarzt den berufsrechtlichen Vorschriften.

Um einen rechtmäßigen Wettbewerb zu ermöglichen und Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spezielle gesetzliche Vorschriften geschaffen. Unternehmen, Einzelkaufleute und auch Angehörige der freien Berufe müssen daher darauf achten, dass sie mit ihren Geschäften nicht gegen das UWG verstoßen.

In vielen Fällen, besonders wenn es um die Vornahme von Werbung geht, ist es daher ratsam sich an einen im Wettbewerbsrecht versierten Anwalt zu wenden. Er prüft einzelfallbezogen den Sachverhalt und kann gegen Verstöße von Mitbewerbern vorgehen oder eigene Verletzungen von vornherein vermeiden.

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html

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Michael Rainer
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