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Arbeit und Urlaub

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 17.10.2013 18:59 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Lässt sich das heutzutage überhaupt noch trennen? Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Die Rechtslage bezüglich der Erreichbarkeit eines Arbeitnehmers im Urlaub ist oft unklar. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen eine ständige Erreichbarkeit und laut einer Studie von lastminute.de müssen dies auch über 50 Prozent der Deutschen im Urlaub sein. Aber besteht tatsächlich eine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit?

Arbeitgeber versuchen oft, so genannte Erreichbarkeitsklauseln in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, jedoch sind diese regelmäßig unwirksam. Der gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß § 13 BUrlG ist einseitig zwingendes Recht und darf nur zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Er dient gerade zur Erholung von der Arbeit und muss daher auch vor einer ständigen Erreichbarkeit auf Abruf schützen.

Umgangen wird dies oft durcheinen bestimmten sozialen Druck, der den Arbeitnehmer veranlasst freiwillig erreichbar zu sein. Dagegen spricht sicherlich nichts, jedoch sollte man im Interesse beider Vertragsparteien überlegen, ob eine permanente Erreichbarkeit tatsächlich unbedingt nötig ist. Einigt man sich auf vertragliche Regelungen diesbezüglich, wirken sich dies oft sehr positiv auf das gesamte Arbeitsverhältnis aus. Ausreichend berücksichtigte Erholungsphasen beeinflussen nicht nur die Krankheitszahlen, sondern lassen die Stressbelastung am Arbeitsplatz häufig auch geringer erscheinen.

Es zeigt sich also, dass die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Arbeitszeiten häufig mehr ein soziales als ein rechtliches Problem ist.

Wo es nicht möglich ist, eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Erreichbarkeit zu treffen, sollte man versuchen die Anfragen an den Arbeitnehmer während der Urlaubszeit so gering wie möglich zu halten. Die herrschende Rechtsprechung gestattet die Kontaktierung während des Urlaubs lediglich in Ausnahmefällen. Laut Bundesarbeitsgericht fallen darunter "zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen". Des Weitern muss man auch weder im Urlaub erreichbar sein, noch dürfen aus der Nichterreichbarkeit Nachteile entstehen. Abgesehen von den dringenden Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht aus dem Urlaub zurückrufen.

Auffällig ist, dass nur wenige Arbeitnehmer ihre Rechte auch durchsetzen. Die Gründe dafür dürften darin liegen, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen also in permanentem Kontakt. Konflikte - nicht zuletzt auch innerhalb des Teams - möchte man dabei oft lieber vermieden werden. Dies ist grundsätzlich sehr sinnvoll, jedoch sollte man darüber nicht die eigene Gesundheit vergessen und frühzeitig Prioritäten setzen. Ist man überlastet oder krank, kann auch der Verlust der Anstellung die Folge sein.

Man sollte aber auch nicht voreilig Arbeitsaufforderungen verweigern. Ist man tatsächlich zu der Leistung verpflichtet, riskiert man andernfalls eine Abmahnung oder Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. In manchen Fällen ist es daher sicherer die Verpflichtungen gerichtlich zu klären, um den wesentlich belastenderen Prozess einer Kündigungsschutzklage zu riskieren.

Man sollte also auf die richtige Balance zwischen Erreichbarkeit und Urlaubsanspruch achten und so eventuelle Konflikte bereits frühzeitig vermeiden.

2.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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