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Beendigung des Mietverhältnisses

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 27.08.2013 18:59 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 7: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wegen der äußerst restriktiven Möglichkeiten, im bestehenden Mietverhältnis die Miete zu erhöhen, haben Vermieter von Immobilien in Zeiten stark steigender Mieten häufig ein Interesse daran, ein Mietverhältnis zu beenden. Der Vorteil: Bei der Neuvermietung kann ein deutlich höherer Mietzins vereinbart werden.


Beendigungsmöglichkeiten bei vertragstreuem Mieter:

Die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt durch den Ausspruch einer Kündigung. Während sich der Mieter, von den oben geschilderten Ausnahmen abgesehen, jederzeit durch Kündigungserklärung mit einer Frist von drei Monaten einseitig ohne Angabe von Gründen vom Mietvertrag lösen kann, benötigt der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.


Eigenbedarfskündigung und Verwertungskündigung:

Die in der Praxis bedeutsamsten Kündigungsmöglichkeiten sind in diesem Zusammenhang die sogenannte Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die sogenannte Verwertungskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
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Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter

http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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