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Bonuszahlungen

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 08.10.2013 16:48 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Bundesarbeitsgericht zu Bonuszahlungen (Ansprüche im Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung). Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 3 Sa 854/10 -

Das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen dieser Entscheidung Ansprüche der Arbeitnehmerin auf Bonuszahlung in voller Höhe bestätigt. Die Ansprüche der Arbeitnehmerin fielen in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung "Bonus im Tarif". Nach dieser Betriebsvereinbarung sollte die Festsetzung eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen. Die Betriebsvereinbarung regelte dann weiter, in welcher Höhe die einzelnen Beschäftigten die Bonuszahlungen zu beanspruchen hatten. Der Arbeitgeber hatte auf dieser Basis Bonuszahlungen in einem Gesamtvolumen "wie im Vorjahr" zugesagt, fühlte sich aber später nicht mehr an diese Zusage gebunden.

Das Bundesarbeitsgericht hat, wie auch schon die Instanzen zuvor, der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Mit der Zusage habe sich der Arbeitgeber nach der Betriebsvereinbarung gebunden. Eine Änderung hätte er nur durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat wirksam erreichen können.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Fest zugesagten Bonuszahlungen kann der Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen. Bei vorläufigen Zusagen muss der Arbeitgeber bei der endgültigen Bestimmung der Höhe des Bonus zumindest billiges Ermessen beachten. Jedenfalls dann wenn die Bonuszahlungen in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, kann der Arbeitgeber nur mit Hilfe des Betriebsrats eine Änderung bewirken.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Arbeitgeber sind an Betriebsvereinbarungen grundsätzlich gebunden. Auch wenn diese individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer begründen, müssen sie gegebenenfalls gekündigt, bzw. neu verhandelt werden. Hierbei muss der Arbeitgeber auch die Kündigungsfrist beachten (ohne konkrete Regelung in der Betriebsvereinbarung selbst, beträgt diese drei Monate). Eine einfache Kürzung der Zahlungen mit Verweis auf die schlechte Wirtschaftslage ist höchst riskant.


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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