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Bundesfinanzhof zur angemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Prozessführung

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 28.02.2014 08:31 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Bundesfinanzhof zur angemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Prozessführung
Bundesfinanzhof zur angemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Prozessführung
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Prozessfuehrung.html Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals allgemeine Leitlinien zur angemessenen Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht formuliert.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der BFH entschied mit Urteil vom 07.11.2013 (Az.: X K 13/12), dass bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht stets der Anspruch auf zügige Erledigung des Rechtsstreits mit dem Anspruch auf möglichst hohe inhaltliche Richtigkeit und Qualität gerichtlicher Entscheidungen sowie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit zu berücksichtigen seien.

Damit steht dem Ausgangsgericht grundsätzlich ein erheblicher Spielraum für die Verfahrensgestaltung zu. Allerdings sei dieser nicht einschränkungslos, denn dem Gericht soll an einem schnellen Verfahren gelegen sein.

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um einen Anspruch auf Entschädigung wegen der ungewöhnlich langen Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht. Es wurde vor dem Finanzgericht ein höherer Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht. Das Verfahren war letztlich fast neun Jahre bei dem betreffenden Finanzgericht anhängig. Das Gericht führte aus, es habe sich um einen schwierigen Fall gehandelt habe, bei dem Ermittlungen des Sachverhalts mit grenzüberschreitendem Bezug erforderlich gewesen seien.

Der BGH führt aus, dass nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stets der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen sei und daher keine starren Fristen gesetzt werden könnten. Jedenfalls können aber wegen der großen Ähnlichkeit der verschiedenen finanzgerichtlicher Verfahren Vermutungen hinsichtlich der Angemessenheit der verschiedenen Abschnitte des Verfahrens angestellt werden. Nach Auffassung des BGH sind nach ca. zwei Jahren ab Eingang der Klage Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Beendigung des Verfahrens und damit zu einer Entscheidung führen. Es sollen bestenfalls keine nennenswerten Zeiträume entstehen, in welchen das Gericht die Akte nicht bearbeitet.

Im betreffenden Fall hatte der BFH dem Finanzgericht einen überdurchschnittlich langen Zeitraum für das Verfahren letztlich zugesprochen. Jedoch sei eine Verzögerung von mehr als 43 Monate nicht notwendig gewesen. Die lange Dauer des Verfahrens war hier lediglich durch mehrfachen Wechsel des Berichterstatters und lange Zeiträume, in denen die Akte nicht bearbeitet wurde, entstanden.

Auch nach einem bereits geführten Rechtsstreit kann anwaltliche Hilfe erneut benötigt werden. Ein kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, etwaige Ansprüche geltend zu machen.

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Michael Rainer
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