Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Bundesgerichtshof gibt Clerical Medical Anlegern Schützenhilfe

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 17.08.2012 16:02 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Bundesgerichtshof gibt Clerical Medical Anlegern Schützenhilfe
Bundesgerichtshof gibt Clerical Medical Anlegern Schützenhilfe
Die ersten Urteile des höchsten deutschen Gerichts in Sachen Clerical Medical kommen betroffenen Anlegern zugute. Die Karlsruher Richter erkannten in den zur Entscheidung stehenden Fällen die Schadensersatzansprüche gegen den beklagten englischen Lebensversicherer Clerical Medical Investment Ltd. (CMI) an. Gleiches soll, nach den vorliegenden Entscheidungen des BGH auch für die Leistungsverpflichtung aus den abgeschlossenen Verträgen gelten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Mit seinen aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH; Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) nahezu alle in der letzten Zeit ergangenen positiven Urteile verschiedener Oberlandesgerichte zugunsten der Clerical Medical Kunden bestätigt.

Das Karlsruher Gericht kam in den entscheidenden Fällen zu dem Schluss, dass CMI ihren Kunden im Regelfall die ursprünglich zugesicherten Ausschüttungen aus ihren Versicherungen zahlen müsse. Dies soll losgelöst von dem jeweils ermittelten Wert der Versicherung gelten.

Das Gericht verwies die zu überprüfenden Urteile an die Oberlandesgerichte zurück, um die Sachverhalte aufzuklären. Allerdings soll der BGH die Haftung der CMI dabei deutlich dargestellt haben. An diese Ausführungen werden sich die Gerichte der unteren Instanzen wohl halten müssen.

Darüber hinaus waren auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht worden. Diese dürften nicht allein aufgrund des Vorliegens der Auszahlungsansprüche zurückgewiesen werden, so der BGH. Für das Bestehen eines Schadens genüge schon, dass der von den Klägern abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile berge.

Ferner bestätigte der Bundesgerichtshof auch die Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI, welche in den vergangenen Monaten bereits von mehreren Oberlandesgerichten festgestellt worden seien. Den bestehenden Aufklärungspflichten sei der englische Lebensversicherer insbesondere dadurch nicht nachgekommen, dass er den Kunden ein unrichtiges Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt habe. Außerdem seien die Kunden vorliegend nach der Auffassung des Gerichts auch hinsichtlich der Funktionsweise der Versicherungen nur unzureichend unterrichtet worden.

Betroffenen Anlegern ist es gerade nach diesen kürzlich ergangenen Urteilen zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten zeitnah von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Die Karlsruher Richter unterschieden im Rahmen ihrer Ausführungen nicht zwischen den verschiedenen Modellen von CMI. Die Entscheidungen dürften daher über die sogenannten Hebelmodelle - wie zum Beispiel EuroPlan und Profit Plan Noble - hinaus auf jeden bei CMI geschlossenen "Wealthmaster-Noble-Vertrag" angewendet werden können.

Bei dem Vertrieb von Produkten der britischen Versicherung Clerical Medical Investment Group Ltd. sollen die Versicherungsnehmer wiederholt durch irreführende Angaben über die vermeintlich hohen Vergangenheitsrenditen aus den Policen fehlinformiert worden sein. Zahlreiche Kunden sollen auf Grund der versprochenen, hohen Renditen für die Einzahlungen in die Versicherungsverträge Darlehen aufgenommen haben.

Bereits in der Vergangenheit sind immer mehr Betroffene erfolgreich gegen die Clerical Investment Group Ltd. vorgegangen. Durch die nun ergangenen Urteile haben sich die Aussichten geschädigter Anleger, sich schadlos halten zu können, noch einmal verbessert.


http://www.grprainer.com/Clerical-Medical.html

posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
GRP Rainer LLP
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
E-Mail: presse@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
E-Mail: presse@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.