Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Der Urlaub - Gewährung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 21.11.2013 15:47 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin
Der Urlaub - Gewährung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers. Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt nach der Wartezeit nach § 4 BUrlG 24 Werktage pro Jahr, bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bezüglich einer 5-Tage-Woche verringert sich der Anspruch auf 20 Werktage. Grundsätzlich sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche andere Mitarbeiter dem entgegenstehen. Der Urlaub von zusammenhängend, mindestens jedoch für 12 Tage gewährt werden, § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG.

Für betriebliche Gründe, die der Urlaubsgewährung entgegenstehen, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Nur massive Beeinträchtigungen - wie bei dauerhafter Unterbesetzung, einem besonders hohen Krankenstand oder besonders arbeitsintensive Zeiten bestimmter Branchen - gelten als zulässige Gründe. Bei der Kollision der Urlaubswünsche verschiedener Arbeitnehmer müssen zusätzlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, die der Urlaubsgewährung entgegenstehen. Ist dies der Fall, so ist der Urlaub dem Arbeitnehmer zu gewähren, der unter sozialen Gesichtspunkten urlaubsrechtlich zu bevorzugen ist. Anhaltspunkten sind dabei die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder, der bereits gewährte Urlaub sowie die Erholungsbedürftigkeit.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Zulässig und juristisch empfehlenswert ist die Urlaubsgewährung nach einer Urlaubsliste. Auch die Anordnung von Betriebsurlaub ist denkbar. Bei der Ablehnung der Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers muss eine sorgfältige Prüfung und Begründung durchgeführt werden. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber. Falls der Nachweis nicht gelingt, entstehen unter Umständen Schadensersatzansprüche.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Will der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch möglichst vollständig nach seinen Wünschen realisieren, empfiehlt sich eine frühzeitige Stellung eines Urlaubsantrages. Dieser Urlaubsantrag sollte die Urlaubssituation im Betrieb wie auch gegebenenfalls saisonale Schwankungen berücksichtigen. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung hat der Arbeitnehmer nicht; eine solche Selbstbeurlaubung kann ein Kündigungsgrund sein. Eine frühzeitige Urlaubsplanung ist daher notwendig, um den Urlaub gegebenenfalls auch noch durchsetzen zu können.

09.08.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de







posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
Telefon: 030 4000 4999
Homepage: http://www.recht-bw.de


Firmenbeschreibung:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Pressekontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
Telefon: 030 4000 4999
Homepage: http://www.recht-bw.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.