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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

Pressemeldung von: HARTZKOM - 10.09.2013 13:50 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Textilreinigung muss bei Schäden mehr zahlen! Textilreinigungen haften für Schäden an der Kleidung, beschränken diese Haftung aber durch Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen erheblich. Wie die D.A.S. mitteilte, hat der Bundesgerichtshof nun Klauseln eine Absage erteilt, nach denen nur der "Zeitwert" ersetzt werden muss oder die den Schadenersatz auf das 15fache des Reinigungspreises begrenzen.
BGH, Az. VII ZR 249/12

Hintergrundinformation:
Textilreinigungen haften für Schäden, die sie im Rahmen der Reinigung an Kleidungsstücken verursachen. Allerdings versuchen sie, diese Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen soweit wie möglich zu begrenzen. Meist sind diese AGB im Laden ausgehängt. Der Fall: Der deutsche Textilreinigungsverband hatte seinen Mitgliedsunternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorgeschlagen. Diese AGB enthielten eine Haftungseinschränkung, nach der der Textilreiniger für den Verlust der Textilien "unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes" hafte. Für Bearbeitungsschäden sollte bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ebenfalls "unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes" gehaftet werden. Bei fahrlässiger Beschädigung der Kleidung war die Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises begrenzt. Ein Verbraucherschutzverein fand, dass die Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligten und klagte auf Unterlassung. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den Unterlassungsanspruch. Der Geschädigte müsse in die Lage versetzt werden, Ersatz für das beschädigte Kleidungsstück zu kaufen, ggf. mit einem Abzug "neu für alt". Die Klausel ermögliche es jedoch, den Zeitwert auf Basis eines veralteten Anschaffungspreises zu berechnen, was den Kunden benachteilige, wenn das Kleidungsstück inzwischen teurer geworden sei. Auch entstehe der Eindruck, für andere Schäden als Beschädigungen werde nicht gehaftet. Die Reinigung müsse jedoch ggf. auch für Reise-, Fahrt- oder Prozesskosten aufkommen. Der 15fache Bearbeitungspreis stehe in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden. Bei wertvolleren Textilien werde eine unzulässige Haftungsbeschränkung vorgenommen. Die in den AGB erwähnte Möglichkeit, eine Versicherung abzuschließen, ändere nichts an der unzulässigen Benachteiligung des Kunden durch diese Klauseln.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12

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