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Die Rechte der Betroffenen bei Online-Diffamierungen

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 08.10.2013 16:14 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des BGH-Urteils zu den Rechten eines Betroffenen bei Online-Diffamierungen. Ein Kurzbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin.

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 31.10.2011, dass Opfer von Diffamierungen in einem Internetbeitrags (etwa in einem Blog) einen Anspruch auf Löschung der diffamierenden Inhalte gegen den Provider hat. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 25.10.2011 (Aktenzeichen: VI ZR 93/10), dass ein Betroffener die Löschung verlangen kann, wenn der Blogbeitrag beleidigend oder unwahr ist. Voraussetzung u.a.: Wenn es aus dem Hinweis des Betroffenen unschwer zu erkennen ist, dass der Blogbeitrag unwahr oder beleidigend/diffamierend ist.

Für einen durch einen Blogbeitrag geschmähten Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine deutliche Erleichterung, da er jetzt nach einem vom BGH vorgegebenen Voraussetzungskatalog gegen den Blogbeitrag im Dialog mit dem Provider vorgehen kann, ohne gleich Gerichte oder Staatsanwaltschaft einschalten zu müssen. Zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann ein Blogbeitrag vor allem dann führen, wenn er Äußerungen enthält, die zu einer Verdachtskündigung führen können. Nicht selten schießen die Arbeitnehmer scharf, nachdem sie einen anonymen Tipp bekommen haben und trennen sich von dem Arbeitnehmer mit einer Verdachtskündigung.

Durch die Vorgabe des Bundesgerichtshofs hat der Arbeitnehmer nun die Möglichkeit, das Heft selbst in die Hand zu nehmen und den Blogbeitrag vom Provider löschen zu lassen.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Gegen eine Verdachtskündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen (Achtung: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens erhoben werden). Eine Verdachtskündigung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die den Verdacht begründenden Tatsachen zutreffen und eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung oder die Straftat tatsächlich begangen hat. Die Klagechancen gegen eine Verdachtskündigung sind nicht selten gut. Wenn Ihnen eine Verdachtskündigung wegen eines anonymen Hinweises ausgesprochen wurde, haben Sie zumindest die Möglichkeit, eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen.

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Manchmal kann sich der Blick ins Internet lohnen. Anonyme Hinweisgeber können auch auf die richtige Spur führen. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.3.2009, Aktenzeichen vom 7 Sa 735/08, wurde die fristlose Kündigung einer seit Jahren das Zeitkonto betrügende Arbeitnehmerin bestätigt. Der Arbeitgeber ist ihr nur durch einen anonymen Hinweis auf die Schliche gekommen.

31.10.2011


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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