Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Disziplinarrecht - Keine Entfernung aus dem Dienst trotz Besitzes von Kinderpornografie

Pressemeldung von: Dr. Rademacher & Partner - 16.01.2014 10:55 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Disziplinarrecht - Keine Entfernung aus dem Dienst trotz Besitzes von Kinderpornografie
Düsseldorf, 15. Januar 2013 - Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Martin Rademacher

Das Verwaltungsgericht Hannover (Beschl. v. 24.10.2013 - 18 A 5986/13) hat einen Lehrer trotz des nachgewiesenen Besitzes von Kinderpornographie nicht aus dem Dienst entfernt, sondern nur in das Amt eines Realschullehrers (BesGr. A 13) zurückgestuft.
Sein Dienstherr hatte die Entfernung des Lehrers aus dem Dienst gerichtlich durchsetzen wollen, nachdem ein Amtsgericht den Lehrer zuvor rechtskräftig mit Strafbefehl wegen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt hatte.

Obwohl das Gericht auch beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften im Falle eines Lehrers einen Dienstbezug bejahte, hat es sich an der vom Amtsgericht ausgesprochenen Strafe orientiert und festgestellt, dass sich die Straftat mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen am unteren Rande bewegte.

Weitere Informationen zum Disziplinarrecht für Beamte und Freiberufler finden Sie auf www.rademacher-rechtsanwalt.de.


posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
Dr. Rademacher & Partner
Dr. Martin Rademacher
Königsallee 90
40212 Düsseldorf
E-Mail: duesseldorf@ra-anwalt.de
Telefon: 0211 17 18 380
Homepage: http://www.rademacher-rechtsanwalt.de


Firmenbeschreibung:
Die Internetseite www.rademacher-rechtsanwalt.de vermittelt aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht. Sie wird betreut durch Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher, Düsseldorf.

Pressekontakt:
Dr. Rademacher & Partner
Martin Dr. Rademacher
Königsallee 90
40212 Düsseldorf
E-Mail: duesseldorf@ra-anwalt.de
Telefon: 0211 17 18 380
Homepage: http://www.rademacher-rechtsanwalt.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.