Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Elternunterhalt: Kinder dürfen angemessenen Wohnraum behalten

Pressemeldung von: Dr. Bastgen RAinnen - 26.08.2013 13:15 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Das eigene Haus wird bei der Berechnung der Unterhaltspflicht nicht angetastet Auch angemessene Altersvorsorge bleibt tabu
Elternunterhalt: Kinder dürfen angemessenen Wohnraum behalten
Fachanwältin Astrid Dahmen
Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Kinder sind dies grundsätzlich auch gegenüber ihren Eltern. Unrechtmäßig gezahltes Geld holt sich die Solidargemeinschaft folgerichtig von unterhaltspflichtigen Kindern zurück.
Die Verpflichtung zum Unterhalt hat jedoch klar definierte Grenzen. Der BGH stellte nun klar, dass eine selbst genutzte Immobilie des unterhaltspflichtigen Kindes bei der Berechnung der Höhe seiner Unterhaltspflicht keine Rolle spielen darf. Voraussetzung: Es handelt sich um eine Immobilie in angemessener Größe.
Im vorliegenden Fall verlangte das Sozialamt Geld zurück, das es einer alten Dame gezahlt hatte, deren Rente und Pflegeversicherung nicht für die Unterbringungskosten in einem Seniorenheim genügt hatten. Das Sozialamt forderte dabei nicht nur die Berücksichtigung des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Kindes ein, das monatlich mit 1.121 Euro errechnet wurde. Auch die von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung, diverse Lebensversicherungen, das Sparguthaben sowie ein Haus in Italien, das dem unterhaltspflichtigen Kind zur Hälfte gehört, sollten mit berechnet werden.
Insgesamt ermittelte das zuständige Amtsgericht knapp 5.500 Euro, die der Unterhaltspflichtige hätte zurückzahlen sollen. Das Oberlandesgericht sah dagegen den Selbstbehalt von 1.500 Euro nicht überschritten und lehnte jegliche Zahlungsverpflichtung ab. Der BGH verwies nach eingehender Prüfung den Fall zurück ans Oberlandesgericht. Bereits das Nettoeinkommen sei nicht korrekt berechnet worden. Außerdem sei grundsätzlich neben dem Einkommen sehr wohl das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
Das Gesetz schützt jedoch nicht nur die Rechte der Solidargemeinschaft. Eine selbst bewohnte angemessene Immobilie und die angemessene private Altersvorsorge bleiben bei der Berechnung des Elternunterhalts außen vor. 5 Prozent des Bruttoeinkommens dürfen dafür eingesetzt werden. Entsprechend geschützt bleibt das so gebildete eigene Altersvorsorgevermögen: Das Sozialamt darf es nicht antasten.
Ein praktischer Tipp für Betroffene: Machen Sie bei der Berechnung der Höhe Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Fahrtkosten geltend, die beim regelmäßigen Besuch Ihrer Eltern entstehen. Laut BGH-Urteil entsprechen diese Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung.
(Az.: XII ZB 269/12)



Informationen über die Kanzlei Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen
Die Kanzlei Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen in Wittlich wurde 1993 als Kanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht gegründet. Die Rechtsanwältinnen der Kanzlei setzen sich für einen gerechten Ausgleich in rechtlichen Streitfällen ein. Das betrifft auch das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern. Damit engagieren sich die Anwältinnen praxisnah für die Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit im Alltag.

Astrid Dahmen
Fachanwältin für Familienrecht - Fachanwältin für Erbrecht
Zum Familienrecht gehören Vermögensauseinandersetzungen bei Trennungen und Scheidungen. Dabei ist Frau Dahmen für Ihre Mandanten/innen einfühlsam und fair, dennoch durchsetzungsstark in der Sache. Im Erbrecht hat die anwaltliche Tätigkeit von Frau Dahmen vor allem ein Ziel: Einen wertvollen Beitrag zu leisten, den Familienfrieden nachhaltig zu sichern. Dies gilt insbesondere für Testamentsgestaltungen und Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften.
Kontakt zur Kanzlei:

Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen
Talweg 7
54516 Wittlich
Tel: (06571) 9124-0
Mail: email@bastgen.com
www.bastgen.com

posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
Dr. Bastgen RAinnen
Astrid Dahmen
Talweg 7
54516 Wittlich
E-Mail: email@bastgen.com
Telefon: 06571/ 91 24-0
Homepage: http://www.bastgen.com


Firmenbeschreibung:
Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht

Pressekontakt:
Dr. Bastgen RAinnen
Margit Dr. Bastgen
Talweg 7
54516 Wittlich
E-Mail: email@bastgen.com
Telefon: 06571/ 91 24-0
Homepage: http://www.bastgen.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.