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Erbrecht: Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Miterben

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 11.11.2016 09:40 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Erbrecht: Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Miterben

Erbrecht: Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Miterben
Mehrere Geschwister erben das Elternhaus, das aber nur von einem Kind bewohnt wird. Ein Anspruch auf ein Nutzungsentgelt der anderen Geschwister lässt sich daraus allerdings noch nicht ableiten.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Beide Elternteile sind verstorben und hinterlassen ihren Kindern ein Haus. Da es kein Testament oder Erbvertrag gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, die Kinder erben zu gleichen Teilen. Häufig ist es so, dass ein Kind bereits in dem Elternhaus gewohnt hat und auch nach Eintritt des Erbfalls weiterhin dort lebt. Das kann zu Auseinandersetzungen mit den Geschwistern führen, die zu Miterben geworden sind.

Ein solcher, nahezu klassischer Fall landete auch vor dem Landgericht Mönchengladbach (Az.: 11 O 1/16). Hier wurden beide Geschwister nach dem Tod ihrer Eltern zu Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge. Zum Nachlass gehörte auch das Elternhaus, in dem der Sohn auch schon zu Lebzeiten der Mutter gewohnt hatte und auch weiterhin dort lebte. Seine Schwester verlangte nun u.a. eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der Immobilie durch ihren Bruder.

Das LG Mönchengladbach entschied, dass kein erbrechtlicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe. Dieser Anspruch werde nicht alleine dadurch ausgelöst, dass der Miterbe die Immobilie alleine nutzt. Für die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung müsse zunächst ein Neuregelungsverfahren angestrebt werden, d.h. Verwaltung und Benutzung der Immobilie müssen neu geregelt werden. Eine bloße Zahlungsaufforderung reiche dazu nicht aus. Erst vom Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens könne dann auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen. Dieser Anspruch gelte aber nur für die Zukunft und könne nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Schwester hatte ein solches Neuregelungsverlangen aber nicht vorgetragen.

Eltern sind in der Regel daran interessiert, dass es im Erbfall nicht zum Streit unter den Kindern kommt. Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es ratsam, ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen, in dem die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig geregelt sind. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

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