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Fristlose Kündigung wegen Eintragung im Führungszeugnis

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 24.07.2013 17:59 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Fristlose Kündigung wegen einer Eintragung im erweiterten Führungszeugnis unwirksam. Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus, ArbG Cottbus, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 Ca 317/13 -, Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers allein darauf gestützt, dass dieser eine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis erhalten hatte. Das sieht das Arbeitsgericht Cottbus nicht für ausreichend.

Das Urteil: Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist ohne die Berücksichtigung des zugrunde liegenden Tatgeschehens kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Ob also eine rechtskräftig verurteilte Straftat des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen kann, kann nicht alleine anhand der Tatsache ihrer Verurteilung bestimmt, sondern muss immer auch im Zusammenhang mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehen beurteilt werden. Alleine die strafrechtliche Verurteilung kann die unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nicht auslösen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Wer erfolgreich wegen einer Verurteilung des Arbeitnehmers kündigen will, muss schon die Hintergründe der Straftat erforschen. Diese müssen und einer Weise Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Das gilt insbesondere, wenn die Straftaten nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangen wurden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Im Falle einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen droht neben dem Verlust des Arbeitsplatzes immer auch Ungemach von Seiten der Bundesagentur für Arbeit. Unbedingt sollte daher Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Die Frist hierfür beträgt drei Wochen. Selbst wenn die Vorwürfe noch so gravierend sind - häufig kann im Rahmen einer Einigung wenigstens die Sperrzeit vermieden werden.

Quelle: ArbG Cottbus, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 Ca 317/13 -, juris

24.07.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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