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Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Vertretungsnachweis durch Firmenstempel - Gesellschaftsrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 19.12.2013 09:35 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Vertretungsnachweis durch Firmenstempel - Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Vertretungsnachweis durch Firmenstempel - Gesellschaftsrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html Die Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann schon durch einen Firmenstempel nachgewiesen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: XII ZR 35/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen Meinung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen beim Abschluss langfristiger Verträge festgehalten. Demnach sei zur Dokumentation der Unterschriftsberechtigung, auch für den Abschluss langfristiger Mietverhältnisse, das Hinzusetzen des Firmenstempels ausreichend. Die Unterschrift aller GbR-Gesellschafter ist für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht notwendig. Fügt der Unterzeichner seiner Unterschrift einen Zusatz an, woraus hervorgeht, dass er allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, dann genüge dies.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GbR einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Unterzeichnet hatte jedoch nur einer der Gesellschafter. Zusätzlich druckte er auf den Mietvertrag noch den Stempel der Gesellschaft. An den Stempelaufdruck orientierte sich auch der BGH in seiner Begründung. Allein aus diesem lasse sich schon die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters ableiten. Grundsätzlich komme einem Firmenstempel im Rechtsverkehr nämlich eine Legitimationswirkung zu. Aus diesem Grund ist auch der Vertrag wirksam zwischen der GbR und dem Vermieter zustande gekommen.

Die Gesellschafter einer GbR genießen bei der Gründung und Gestaltung ihrer Gesellschaft viele Freiheiten. Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Element für die wirtschaftliche Tätigkeit. Formvorschriften müssen hierbei nicht eingehalten werden. Gesellschafter sollten aufpassen, dass sich der Reiz dieser Flexibilität und die daraus entstehenden Chancen nicht ins Negative ändern. Besonders finanzielle Risiken können oft unterschätzt werden. Daher sollte man von Anfang an einen kompetenten Rechtsanwalt an seiner Seite haben.

Nicht nur bei der Gründung, sondern vor allem bei der Teilnahme am Geschäftsleben können rechtliche Probleme auftreten, die alle Beteiligten betreffen. Fragen der wirksamen Vertretung oder der Haftung sollten schon frühzeitig geklärt werden. Die Gesellschafter sollten nicht vergessen, dass sie mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Anwalt hilft bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags und hat dabei auch weitergehende Rechtsfragen im Blick.

http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html

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GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
E-Mail: presse@grprainer.com
Telefon: 0221-2722750
Homepage: http://www.grprainer.com


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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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