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Inkassozession und Einziehungsermächtigung

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 19.08.2013 11:18 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Inkassozession und Einziehungsermächtigung
Inkassozession und Einziehungsermächtigung
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Forderungseinzug-Inkasso.html Durch die Inkassozession erhält der Zessionar die Ermächtigung, die ihm abgetretene Forderung als eigene und daher im eigenen Namen geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erhält er jedoch "nur" eine Einziehungsermächtigung, so macht er die Forderung im fremden Namen geltend. Die Inkassozession stellt eine vollständige Abtretung der betreffenden Forderung dar, bei welcher der Zessionar als neuer Gläubiger der Forderung zu betrachten ist. Er befindet sich demnach nach der Abtretung in der berechtigten Position, um die Forderung einzuziehen. Allerdings erhält der Zessionar keine Verfügungsbefugnis über die Forderung, sodass zwischen ihm und dem Zedenten ein Treuhandverhältnis vorliegt. Aufgrund dessen hat der Zessionar letztlich im Außenverhältnis mehr Rechtsmacht als im Innenverhältnis.

Grundsätzlich stehen dem Schuldner im Rahmen der Inkassozession keine Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Zessionar und dem Zedenten zu. Jedoch hat er, falls die Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit, mit einer gegen den Zessionar bestehenden Forderung aufzurechnen. Der Zedent kann die Inkassozession nicht widerrufen.

Durch die Einziehungsermächtigung erhält der Berechtigte die Möglichkeit, im eigenen Namen eine fremde Forderung geltend zu machen, das heißt letztlich, dass er eine Leistung an sich selbst verlangen kann. Mehr kann er jedoch nicht verlangen, denn alle weiteren Rechte des Gläubigers in Bezug auf diese Forderung verbleiben auch beim Gläubiger und können nur von diesem selbst ausgeübt werden. Der Schuldner hat im Gegenzug alle Einwendungen und Einreden sowohl gegenüber dem Berechtigenden als auch gegenüber dem Berechtigten.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Schuldner hier keine Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Berechtigten hat und dem Berechtigenden gegenüber keine Rechte aus dem Verhältnis zum Berechtigten. Jedoch kann die Einziehungsermächtigung seitens des Berechtigenden jederzeit widerrufen werden.

Die Abgrenzung dieser beiden Rechtsinstitute kann unter Umständen Probleme bereiten und ist oft fließend, sodass dies für einen Laien häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue Abgrenzung vorzunehmen, eben um die Möglichkeiten vollständig ausschöpfen und die Rechtsfolgen absehen zu können.

Ein qualifizierter und versierter Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und die bestehenden Möglichkeiten voll auszunutzen.

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