Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 21.10.2013 14:07 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin zu Zahlungsverzug von weniger als zwei Monaten und dennoch Kündigung des Mietverhältnisses, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 107/12.

Ausgangslage:

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters ist gemäß § 543 Abs. 2 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn der Mieter entweder:

- für zwei aufeinander folgende Zahlungsterminen mit der Entrichtung der Gesamtmietzahlung oder einem wesentlichen Teil in Verzug ist oder

- in einem über die Dauer von zwei Zahlungsterminen hinausgehenden Zeitraum mit der Entrichtung der Miete über einen Betrag in Verzug ist, der die Höhe der Mietzahlungen für zwei Monate übersteigt.

Da der Betrag der Zahlungsrückstände im vorliegenden Fall diese Höhe noch nicht erreicht hatte, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Mietverhältnis dennoch durch eine hilfsweise ausgesprochenen ordentliche Kündigung hätte beendet werden können.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Das Gericht entschied, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Pflichtverletzung des Mieters im Rückstand von Mietzahlungen liegt, die unterhalb der für eine fristlose Kündigung benötigten Höhe bleiben. Allerdings müssen die noch ausstehenden Zahlungen die Höhe von einer Monatsmiete übersteigen und der Zeitraum des Verzugs auch mindestens einen Monat betragen.

Bewertung:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist übereinstimmend mit anderen Entscheidungen des Gerichts, wonach eine ordentliche Kündigung das Mietverhältnis beenden kann, falls die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam ist. Dies kann problematisch sein, denn Schutzvorschriften zugunsten des Mieters (z.B. Rettung des Mietverhältnisses durch Nachzahlung der Miete) gelten für eine ordentliche Kündigung oft nicht.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Man sollte also immer fristlos und hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis kündigen, denn im Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung kann man den Vertrag durch die ordentliche Kündigung wirksam beenden.

Fachanwaltstipp Mieter:

Bei Mietrückständen besteht häufig die Gefahr, die Wohnung zu verlieren. Daher sollte man vorsichtig mit unvollständigen Zahlungen (z.B. wegen Mietminderung) oder gar komplett ausbleibenden Zahlungen sein.

Gesetz:

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
...
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
...
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
...

10.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
Telefon: 030 4000 4999
Homepage: http://www.recht-bw.de


Firmenbeschreibung:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Pressekontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
Telefon: 030 4000 4999
Homepage: http://www.recht-bw.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.