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Kürzung von Stellen bei der Bahntochter DB Regio

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 04.11.2013 14:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen Bei der Bahntochter DB Regio steht die Kürzung von Stellen an. Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Laut Medienberichten plant die Tochter der Deutschen Bahn, DB Regio, einen Stellenabbau. Bei der Elbe-Saale-Bahn werden angeblich 800 Stellen gestrichen. Viele der Mietarbeiter sollen zur Konkurrenz wechseln (u.a. Lokführer, Service-Mitarbeiter, Zugbegleiter) oder in den Ruhestand gehen.

Betroffene Mitarbeiter sollten folgendes beachten:

Es ist nicht ohne weiteres möglich, dass von dem Arbeitnehmer verlangt wird, in ein anderes Unternehmen zu wechseln. Liegt der Fall eines Betriebsübergangs vor, so sollte geprüft werden, ob dem widersprochen werden muss. Der Betriebsübergang, die Folgen für die Mitarbeiter sowie die Verpflichtungen des alten und neuen Arbeitgebers sind gesetzlich in § 613 a BGB geregelt.

Unterrichtungspflicht

Vor dem Übergang muss der betroffene Arbeitnehmer vom alten Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber unterrichtet werden. Die Information über den Betriebsübergang muss den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer und die für ihn in Aussicht gestellten Maßnahmen beinhalten.

Form der Unterrichtung

Die Information muss in Textform vorliegen.

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang kann der Arbeitnehmer diesem schriftlich gegenüber dem alten oder neuen Arbeitgeber widersprechen. Auch der Zugang des Widerspruchs muss bewiesen werden.

Wird widersprochen, so bleibt der Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber. Dann besteht jedoch die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung. Diese kann dann wirksam sein, wenn wegen des Übergangs keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer mehr bestehen und die übrigen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung vorliegen. Fallen Restarbeiten o.Ä. an, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zwischen den verbleibenden Arbeitnehmern treffen.

Vorteil für Arbeitnehmer:

Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind gemäß §§ 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Gute Aussichten im Kündigungsschutzverfahren für alle die, die aktuell eine Kündigung erhalten. Der Verdacht, dass die Kündigung im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erfolgt, liegt nahe.

Wir beraten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Änderungen ihres Arbeitsverhältnisses. Holen Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat. Einmal getroffene, bzw. unterzeichnete Vereinbarungen können kaum rückgängig gemacht werden. Wer hier aus Angst übereilt handelt, fügt sich häufig auf lange Sicht Schaden zu.

20.9.2013


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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