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Keine Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung nach Kündigung - Arbeitsrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 01.10.2013 13:50 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Keine Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung nach Kündigung - Arbeitsrecht
Keine Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung nach Kündigung - Arbeitsrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von seiner Arbeitspflicht freistellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte einen Fall (Az.: 16 Sa 763/12) zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde und der Arbeitgeber ihn, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist, von der Arbeitspflicht freistellte. Für die Freistellung wollte der Arbeitgeber noch offene Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers anrechnen. Nachdem die Abgeltung der Urlaubsansprüche seitens des Arbeitgebers mit Verweis auf die Freistellung abgelehnt wurde, erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage zunächst ab. Als Begründung führte es an, dass dem Kläger durch die Freistellung der zustehende Urlaub gewährt wurde. Bestehe das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung hinaus fort, sei eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub wirksam. Daraufhin legte der Arbeitnehmer Berufung ein und zog vor das LAG.

Die Richter in Hamm hoben das Urteil des Arbeitsgerichts auf und gaben dem Kläger Recht. In ihrer Entscheidung stützten sie sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 6 AZR 647/77). Demnach könne ein fristlos kündigender Arbeitgeber bestehende Urlaubsansprüche nur abwickeln, wenn die Urlaubsdauer beim Kündigungstermin berücksichtigt und dieser entsprechend hinausgeschoben wird. Zudem müsse der Arbeitgeber dann für den gewährten Urlaub den Arbeitslohn als Urlaubsentgelt zahlen. Dies habe aber im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Weiterhin sei auch die Formulierung ungewöhnlich gewesen. Die Beklagte habe den Urlaub nämlich nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gewährt, sondern sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bezogen. Ob dies mit den Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen vereinbar ist, ließ das Gericht offen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bei Fragen und Problemen rund um die Themen Arbeitsvertrag, Abmahnung und Kündigung an einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden.
Da im Arbeitsrecht oft nur kurze Fristen gelten, ist ein unverzügliches Handeln notwendig. So muss im Fall einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Auch mögliche Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifvertrag müssen beachtet werden.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

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Michael Rainer
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