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Klageabweisung bei Nichtbeachtung der Fristen im Arbeitsrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 21.08.2013 09:34 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Klageabweisung bei Nichtbeachtung der Fristen im Arbeitsrecht
Klageabweisung bei Nichtbeachtung der Fristen im Arbeitsrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Auch wenn die Fristen im Arbeitsrecht sehr kurz sind und nicht viel Zeit zum Handeln bleibt, müssen diese unbedingt eingehalten werden. Das geht aus mehreren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die bisherige Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Blick auf die Fristen im Arbeitsrecht bestätigten die Richter in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut. In diesem Fall (9 AZR 353/10) ging es um Urlaubsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, welches wegen Arbeitsunfähigkeit langjährig ruhte. Nach Ansicht der Richter seien zwar auch in dieser Konstellation die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin entstanden, es bestehe jedoch die Gefahr, dass 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres diese Ansprüche verfallen. Die Regelungen bezüglich des bezahlten Erholungsurlaubs für Arbeitnehmer sind im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu finden.

Das Urteil des BAG ist wohl unionsrechtskonform und sorgt damit auch wieder für Rechtssicherheit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor einiger Zeit seine Rechtsprechung geändert und in einem Urteil (Az.: C-214/10) ähnlich entschieden wie die deutschen Gerichte. Der Verfall von Urlaubsansprüchen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres wird nun auch vom EuGH angenommen.

Bereits in früheren Urteilen hat das BAG verdeutlicht, dass die kurzen Fristen im Arbeitsrecht zwingend eingehalten werden müssen und ansonsten Klageabweisung droht, wie beispielsweise bei den Entscheidungen vom März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) 2012. Gerade bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist unverzüglich zu handeln, da die Frist nur zwei Monate beträgt. Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Diskriminierung müssen Schadensersatzansprüche sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.

Es ist besonders mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung der deutschen Gerichte und mittlerweile auch des EuGH wichtig die Fristen genau zu kennen. Oft ist ein schnelles Handeln geboten, da Ansprüche ansonsten nicht mehr durchsetzbar sind oder eine Klage sofort abgewiesen wird. So muss beispielsweise im Falle einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang derselben die Kündigungsschutzklage schriftlich eingereicht werden. Mit Hilfe eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts können die möglichen Ansprüche geprüft und rechtzeitig geltend gemacht werden.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

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