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Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Wohnung
Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 07.08.2017 17:29 Uhr Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Mietrecht
Nutzungsentschädigung wegen verspäteten Auszugs
Die Frage der Nutzungsentschädigung wird dann relevant, wenn ein Vermieter kündigt, der Mieter aber die Wirksamkeit der Kündigung anzweifelt und daraufhin in der Wohnung bleibt. Der Vermieter muss dann eine Räumungsklage anstrengen, um den Mieter zum Auszug zu bewegen. Dabei überprüft das Gericht dann, ob die Kündigung rechtmäßig war. In diesem Zusammenhang machen Vermieter, wenn sie gut beraten sind, auch direkt noch den Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend. Grundlage dafür ist dann der verspätete Auszug des Mieters aus der Wohnung trotz wirksamer Kündigung.
Bundesgerichtshof zur Höhe der Nutzungsentschädigung
Nun könnte man auf die Idee kommen, dass die Nutzungsentschädigung schlicht die vertraglich vereinbarte Miete umfasst. Sofern der Mieter also normal weiterzahlt, müsste er demnach dann auch letztlich beim Auszug keine Inanspruchnahme mehr fürchten. Das ist allerdings nicht zutreffend, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16).
Nutzungsentschädigung umfasst ortsübliche Miete
Demnach kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Wohnung die ortsübliche Miete verlangen, wenn diese die vereinbarte Miete übersteigt. Der BGH: "Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen." (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16)
Mietern drohen erhebliche Nachzahlungen
Für Mieter ist das Urteil unerfreulich. Ihnen drohen nun erhebliche Nachzahlungen, wenn die ortsübliche Miete im Vergleich zu der vertraglich vereinbarten Miete deutlich angestiegen ist. In dem konkreten Fall ging es um Mieter in München, die letztlich etwa 7000 EUR nachzuzahlen hatten. Dem stand im Übrigen auch nicht entgegen, dass der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Wohnung nach dem Auszug der Mieter grundlegend renoviert hatte. Auf eine beabsichtigte Neuvermietung komme es nach Ansicht des BGH für die Höhe der Nutzungsentschädigung nicht an.
10.07.2017
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