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OLG München: Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 13.04.2018 09:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

OLG München: Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG München: Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs
Die Verjährung des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem er eine abschließende Provisionsabrechnung erhalten hat.

Ein Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm eine Provision zusteht. Anhand des Buchauszugs kann der Handelsvertreter im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft kontrollieren, ob die Abrechnung korrekt und vollständig ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die Verjährung dieses Anspruchs setzt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehenden Provision erteilt hat, bekräftigte das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (Az.: 23 U 1488/17). Dabei sei von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen. Grundsätzlich gelte dies auch für Versicherungsvertreter. Auch wenn die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, stehe dies der Annahme einer abschließenden Provisionsabrechnung nicht entgegen. Denn mit dem Erhalt der Abrechnung wisse der Versicherungsvertreter, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden, so das OLG München weiter.

Der Buchauszug müsse eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind und die der Handelsvertreter zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche benötigt. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hänge von der zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter geltenden Provisionsregelung ab. Dies ergebe sich maßgeblich aus der getroffenen Provisionsvereinbarung und weiteren zwingenden gesetzlichen Regelungen u.a. des § 87a Abs. 2 - 4 HGB, führte das OLG München aus.

Zwischen Handelsvertretern und Unternehmen kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen über Provisionsansprüche, Ausgleichsansprüche oder Wettbewerbsverbote. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten wesentliche Punkte schon im Handelsvertretervertrag detailliert und eindeutig vereinbart werden. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner für Unternehmen und Handelsvertreter von der Vertragsgestaltung bis hin zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html

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