Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung und Sammelauskunftsersuchen - Steuerstrafrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 20.09.2013 11:58 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung und Sammelauskunftsersuchen - Steuerstrafrecht
Privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung und Sammelauskunftsersuchen - Steuerstrafrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Steuerstrafrecht.html Einem Steuerauskunftsersuchen der Steuerfahndung steht es nicht entgegen, wenn privatrechtlich die Geheimhaltung steuerlicher Daten vereinbart wird.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 16.05.2013 (Az.: II R 15/12) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung nicht entgegenstehe.

Für Nutzer einer Internetplattform wird ab einem Verkaufserlös in Höhe von 17.500 Euro pro Jahr in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Deshalb verlangte das Finanzamt zu erfahren, welche Nutzer einer Internetplattform Verkaufserlöse über 17.500 Euro erzielt hatten. Der Betreiber der Internetplattform sei in Luxemburg ansässig. Daher sei das Ersuchen an die Schwestergesellschaft in Deutschland gerichtet worden. Das Finanzamt soll die Namen, Adressen, Bankverbindungen und eine detaillierte Auflistung aller getätigten Verkäufe verlangt haben.

Nachdem die deutsche Schwesterngesellschaft die Plattform zunächst selbst betrieben habe, soll diese den Betrieb an die luxemburgische Gesellschaft übertragen haben. Im Rahmen dessen soll sie sich auch dazu verpflichtet haben, Datenverarbeitungsleistungen für diese zu erbringen und keine der verarbeiteten Daten an Dritte weiterzugeben.

In ihrer Klage argumentierte die deutsche Schwesternfirma entsprechend. Vor dem Finanzgericht führte sie insbesondere aus, dass sie nicht dazu berechtigt sei, dem Finanzamt die verlangten Informationen zu beschaffen. Ihr komme einerseits eine solche Befugnis nicht zu und andererseits habe sie auch keinen Zugriff, da die Daten auf Servern im Ausland gespeichert seien. Außerdem sei es ihr nicht möglich eine Zustimmung der luxemburgischen Firma zu erlangen. Das Finanzgericht gab der Klage wohl statt und das Auskunftsersuchen wurde wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Auskunftserteilung aufgehoben.

Der BFH soll das Urteil nun aufgehoben haben und die Sache zurückverwiesen haben. In der Begründung soll es darauf hingewiesen haben, dass vom Finanzgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sein sollen, die die Unmöglichkeit der Klägerin zur Auskunftserteilung begründen könnten. Eine Bindung in tatsächlicher Hinsicht bestehe deshalb seitens des BFH nicht.

Insbesondere soll eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltungspflicht dem Auskunftsbegehren, bei dem es sich um ein Auskunftsbegehren mit öffentlich-rechtlicher Natur handele, nicht entgegen stehen. Es sei deshalb allein zu prüfen, ob es der Klägerin tatsächlich unmöglich ist, auf den Server und damit auf die Daten zuzugreifen.

Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.

http://www.grprainer.com/Steuerstrafrecht.html

posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 0221-2722750
Homepage: http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
E-Mail: presse@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.