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Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 21.10.2013 14:07 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Bei der Zahlung von Provisionsvorschüssen kann der Arbeitnehmer trotz fehlender ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet sein, den Vorschuss zurückzuzahlen, falls die Bedingungen der Zahlung später nicht erfüllt werden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2012 - 8 Sa 230/12 -, juris). Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen


Ausgangslage:

Werden Provisionszahlungen für eine bestimmte Leistung des Arbeitnehmers vereinbart, werden häufig Vorschüsse geleistet, um die Zeit bis zum fällig werden der ersten Provisionszahlung zu überbrücken. Ein Beispiel hierfür ist die Zahlung einer Provision für den Abschluss eines Vertrages mit einem Kunden, die jedoch erst nach Eingang der ersten Zahlung des Kunden geleistet wird. Für die Dauer bis zur ersten Zahlung wird eine Vorschussprovision an den Arbeitnehmer gezahlt. In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, waren die Bedingungen der Vorschusszahlung später nicht eingetreten und der Arbeitgeber forderte die Zahlung zurück. Der Arbeitnehmer weigerte sich mit der Begründung, es sei keine ausdrückliche Vereinbarung über die Rückzahlungspflicht im Arbeitsvertrag getroffen worden.

Die Entscheidung:

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer nicht recht. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich die Pflicht zur Rückzahlung aus der Art der Leistung quasi ergäbe. Der Begriff "Vorschuss" impliziere bereits, dass dies keine endgültige, sondern eine vorläufige Zahlung sei, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden wird.

Das Gericht: Ein Vorschuss ist eine vorweggenommene Vergütungstilgung. Bei einer Vorschussgewährung sind sich Vorschussgeber und Vorschussnehmer darüber einig, dass der Letztere Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Entsteht die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht, ist der Vorschussnehmer verpflichtet, den erhaltenen Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzugewähren. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Rückzahlungspflicht bedarf es daher nicht. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2012 - 8 Sa 230/12 -, juris)

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Trotz des vorliegenden Urteils zu Ungunsten des Arbeitnehmers, sollte man Provisionsvereinbarungen genau regeln und Bestimmungen darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen Vorschusszahlungen zurückzuzahlen sind. Außerdem sollte man die Vereinbarungen in der Praxis auch umsetzen, da ansonsten möglicherweise eine konkludente Vertragsänderung durch jahrelange Übung erfolgt. Des Weiteren sollte auch mit Ausschlussfristen vorsichtig umgegangen werden, da diese Rückforderungen entgegenstehen könnten.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Vorsicht bei Vorschüssen auf Provisionszahlungen. Hier drohen spätere Rückforderungen und damit empfindliche Nachteile. Umgekehrt werden häufig Provisionen zwar als Provisionen bezeichnet, tatsächlich aber ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Hier handelt es sich oft um normalen Arbeitslohn. Dieser kann dann auch nicht ohne weiteres zurückgefordert werden. Wer sich Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sieht, sollte genau prüfen, ob diese wirklich durchsetzbar sind.

19.09.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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