Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Schweigerecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Pressemeldung von: Rechtsanwalt Mario Dujmovic - 11.03.2024 09:15 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Gefahr der Selbstbezichtigung durch Spontanäußerungen und informatorischer Befragung

Schweigerecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
Rechtsanwalt Mario Dujmovic
Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben gemäß §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2 StPO das Recht zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu schweigen. In Situationen mit besonderer Belastung für Beschuldigte, insbesondere bei Kontrollen, Durchsuchungen, Festnahmen und Verhaftungen kommt es hingegen zunehmend oft zu selbstbelastenden Spontanäußerungen oder Angaben zur Sache im Rahmen sogenannter informatorischer Befragungen noch vor der eigentlichen Vernehmung und förmlichen Belehrung. Meist besteht noch gar kein Anfangsverdacht und folglich auch keine Belehrungspflicht. Fragen nach der PIN für das mitgeführte Smartphone, oder woher man denn gerade komme können zur Selbstbelastung (z.B. im Hinblick auf eine mögliche "Einfuhr" von Betäubungsmitteln nach § 30 BtMG) und einen Anfangsverdacht führen und als Spontanäußerung oder Angaben im Rahmen einer lediglich informatorischen Befragung verwertbar sein. Ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten und damit die Beschuldigteneigenschaft und Pflicht zur Belehrung ergibt sich für die Ermittlungsbehörden häufig erst nach erfolgter selbstbelastender Spontanäußerung. Die anschließende Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht (https://www.mariodujmovic.de/rechtstipps/) erfolgt dann meist zu spät, denn die möglicherweise selbstbelastende Spontanäußerung ist bereits getätigt und gegen den Beschuldigten verwertbar.

Dabei müssen Beschuldigte, erst Recht wenn für die Ermittlungsbehörden noch kein Anfangsverdacht und keine Beschuldigteneigenschaft besteht, keine Angaben zur Sache machen und sollten dies auch nicht ohne den Beistand eines Anwalts und Strafverteidigers tun. Rechtsanwalt Mario Dujmovic berät und verteidigt als Fachanwalt für Strafrecht (https://www.mariodujmovic.de) bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren bei Durchsuchungen und Festnahmen.

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
Rechtsanwalt Mario Dujmovic
Mario Dujmovic
Krebsgasse 4-6
50667 Köln
0221677839400
www.mariodujmovic.de


Firmenbeschreibung:
Rechtsanwalt Mario Dujmovic ist Fachanwalt für Strafrecht und als Strafverteidiger sowohl regional, als auch überregional und bundesweit gegenüber allen Gerichten und Staatsanwaltschaften ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.

Pressekontakt:
Pressekontakt
Rechtsanwalt Mario Dujmovic
Mario Dujmovic
Krebsgasse 4-6
50667 Köln
0221677839400
www.mariodujmovic.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.