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Stört ein Mieter den Hausfrieden, kann dies zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 13.12.2013 13:38 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Siegburg (AG Siegburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 123 C 109/12 -, juris) Stört ein Mieter den Hausfrieden, kann dies zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Siegburg (AG Siegburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 123 C 109/12 -, juris)

Ausgangslage:

Die Störung des Hausfriedens durch einzelne Mieter ist häufig ein langwieriges Problem. Nach der Beschwerde bei Ämtern, beschweren sich Nachbarn schließlich bei Vermieter und können, bei mangelnder Abhilfe durch den Vermieter, berechtigt sein, die Miete zu mindern.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der den Hausfrieden störende Mieter wurde ihm genannten Fall aus Räumung verurteilt. Der Vermieter hatte vorher mehrmals abgemahnt, der Mieter hatte sich jedoch auch vor Gericht noch uneinsichtig gezeigt. Er war nach wie vor der Meinung, dass er in seiner Wohnung nach seinem Belieben machen könne, was er wolle.

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach vorheriger Abmahnung ist regelmäßig begründet, wenn aufgrund der Aufzeichnungen sowie Aussagen der Mitmieter feststeht, dass der Mieter den Hausfrieden durch lautes Getrampel in der Wohnung sowie Türenschlagen am späten Abend wiederholt und nachhaltig stört. Das gilt erst recht, wenn der Mieter sich aufgrund des Vorhalts der Ruhestörung dahingehend äußert, dass er in seiner Wohnung machen könne was er will.
(AG Siegburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 123 C 109/12 -, juris)


Fachanwaltstipp Vermieter:

Beschweren sich Mieter über bestimmte Nachbarn, ist dies ernst zu nehmen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Miete gemindert wird und wirtschaftliche Nachteile drohen. Jedoch sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Der Betroffene kann zunächst angehört werden und weitere Zeugenaussagen von Mietern können gesammelt werden. Außerdem können eine Abmahnung und eine fristlose sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses weitere Maßnahmen darstellen.

Fachanwaltstipp Mieter:

Nachbarschaftskonflikte können sich häufig zu langwierigen und unangenehmen Streitigkeiten entwickeln, die oft auch sehr kostenintensiv werden. Deshalb geht immer zuerst, das Gespräch zu suchen und die Angelegenheit möglichst einvernehmlich aus der Welt zu schaffen. Ist das nicht möglich, sollte man ein Lärmtagebuch führen und die Belästigungen genau dokumentieren. Suchen Sie sich auch Zeugen. Gegebenenfalls sind die Behörden, die Polizei und der Vermieter einzuschalten. Bleibt der Vermieter untätig, haben Sie unter Umständen ein Recht zur Mietminderung. Daneben können Sie auch direkt im Wege der Unterlassungsklage gegen den Störer vorgehen.

Was können wir für Sie tun?

Wir vertreten Sie gegenüber störenden Nachbarn. Wir fordern den Nachbarn zur Unterlassung auf und setzen diese Forderung notfalls im Klagewege durch. Wir fordern den Vermieter dazu auf, seinen Pflichten nachzukommen und den Störer zur Unterlassung zu ermahnen. Notfalls setzen wir auch diese Forderungen gerichtlich durch. Wir prüfen ob ein Anspruch auf Minderung der Miete besteht und setzen auch diesen gegebenenfalls durch.

4.9.2013

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com



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Firmenkontakt:
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Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
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