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Umsatzmiete bei Apothekenmietverträgen

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 21.11.2013 12:37 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

.Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen. Apothekenmietverträge: Zur Vereinbarung einer Umsatzmiete in Gewerberaummietverträgen für Apotheken. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

In Gewerberaummietverträgen ist die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Miete grundsätzlich zulässig. Dies gilt bis zur Grenze des Mietwuchers. Anders ist dies bei der Vermietung von Apotheken, hier ist die Verpachtung grundsätzlich unzulässig wegen § 9 Apothekengesetz. In der Vermietung von Räumen zum Betrieb einer Apotheke bei gleichzeitiger Vereinbarung einer umsatzabhängigen Miete sieht der Bundesgerichtshof (BGH) eine Umgehung dieses gesetzlichen Verbots. Eine gleichwohl betroffene Vereinbarung einer Umsatzmiete ist daher nichtig.

Anders ist dies, soweit ein gesetzliches Verbot nicht besteht:

Bei der Formulierung der Vereinbarung kann man sich z.B. an der Bruttomietfläche orientieren.

Klären sollte man immer: Was ist mit Umsatz gemeint?

Soll etwaige Umsatzsteuer enthalten sein? Rechtsprechung: ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die Bruttoeinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

Die Vereinbarung einer "Gewinn"miete ist zulässig, aber regelmäßig problematisch, da der Mieter den Gewinn ja künstlich gering halten kann.

06.11.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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