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Verordnung zum Deutschkurs durch den Arbeitgeber

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 17.10.2013 18:31 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Der Arbeitgeber darf seinem Mitarbeiter einen Deutschkurs verordnen ohne damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verstoßen. Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Das Bundesarbeitsgereicht entschied, dass ein Arbeitnehmer, der mehrmals zu einem Deutschkurs aufgefordert wird, keinen Anspruch auf Schadensersatz von seinem Arbeitgeber hat (Urteil vom 22.6.2011, Aktenzeichen 8 AZR 48/10).

In dem dem Gericht vorliegenden Fall forderte der Mitarbeiter 15.000 EUR Schadensersatz, da ihm von seinem Arbeitnehmer ein Sprachkurs verordnet wurde und er sich darin wegen seiner Herkunft sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert sah. Laut des Arbeitgebers hatte sich das sprachliche Niveau des seit längerem in dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiters in den vergangenen Jahren verschlechtert. Aufgrund seines Kontakts zu Kunden waren wenigstens Grundkenntnisse erforderlich. Nachdem er die Teilnahme an einem Kurs mehrfach ablehnte, erhielt der Mitarbeiter dann eine Abmahnung.

Das Gericht sah in der Aufforderung zum Deutschunterricht jedoch keinen Zusammenhang zur ethnischen Zugehörigkeit des Arbeitnehmers, sondern nur den Zweck des Wiedererlernens der Sprache. Aus diesem Grund stehe ihm auch kein Schadensersatz zu, so die Richter.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass grundsätzlich bei einer Aufforderung zum Deutschkurs keine Rechtsfolgen befürchtet werden müssen. Die Verordnung verstößt somit nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Weigert sich der Mitarbeiter, einen Kurs zu belegen, so kann durchaus eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Haben die Deutschkenntnisse außerdem seit der Einstellung nachgelassen, so kann dies sogar eine Kündigung rechtfertigen, wenn ein bestimmtes Sprachniveau für die geschuldete Tätigkeit erforderlich ist.

25.06.2013

posted by PR-Gateway


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Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
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E-Mail: berlin@recht-bw.de
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