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Verwendungszwecke der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesellschaftsrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 06.09.2013 09:43 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Verwendungszwecke der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesellschaftsrecht
Verwendungszwecke der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesellschaftsrecht
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/GmbH.html Als Verwendungszwecke einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kommen sowohl gewerbliche, nichtgewerbliche oder ideelle Tätigkeiten in Betracht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Auch wenn es regelmäßig der Fall ist, so muss der Verwendungszweck einer GmbH nicht in der Realisierung erwerbswirtschaftlicher Gewinne liegen, sondern es können auch verschiedenste anderweitige Zwecke vereinbart werden. Mittlerweile ist es sogar möglich, eine sogenannte "Freiberufler-GmbH" zu gründen. Dieser Gesellschaftsform bedienen sich häufig Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure. Häufig werden die Vorteile einer GmbH auch durch die Finanzverwaltung in Anspruch genommen, denn auf diese Art kann sie trotz des Haftungsausschlusses Einfluss auf die Geschäfte nehmen.

Jedoch ist zu beachten, dass eine GmbH nicht alle Verwendungszwecke verfolgen darf, denn einige sind durchaus unzulässig, so darf der Zweck beispielsweise nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Gesetzliche Verbote liegen immer dann vor, wenn ein im Grunde erlaubtes Rechtsgeschäft aufgrund seines Inhaltes nicht vorgenommen werden darf. Dies muss nicht ausdrücklich in einem Gesetz geregelt sein.

Verfolgt die GmbH einen unzulässigen Zweck, so führt dies zur Nichtigkeit des geschlossenen Gesellschaftsvertrages. Die Nichtigkeit kann vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister von jedermann geltend gemacht werden, sodass das Registergericht dann von der Eintragung absieht.

Ist die Eintragung schon erfolgt, so kommt nur eine Nichtigkeitsklage oder eine Amtslöschung in Betracht, da die Gesellschaft zunächst entsteht. Es ist zu beachten, dass den Gesellschaftern bei Unzulässigkeit des Gesellschaftszwecks aber zulässigem Unternehmensgegenstand ein Austrittsrecht zusteht. Hinzukommt die Möglichkeit, eine Auflösungsklage einzureichen. Wird durch den Gesellschaftszweck das Gemeinwohl gefährdet, so besteht die Möglichkeit der Amtsauflösung.

Das Gesellschaftsrecht ist ein sehr komplexes Thema und es ist für den Laien und auch für Gesellschafter häufig schwierig, den Überblick zu behalten. Hier kann ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt helfen. Insbesondere kann es im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft von Vorteil sein, sich im Voraus der Gründung der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt bezüglich ebendieser beraten zu lassen und mit diesem zusammen den Gesellschaftsvertrag bestmöglich zu gestalten. So können später auftretende Schwierigkeiten bereits im Vorfeld weitestgehend eingedämmt werden.

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Michael Rainer
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