Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Vorstand der AG und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft

Pressemeldung von: MTR Legal Rechtsanwälte - 03.07.2023 08:43 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Vorstand der AG und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft

Vorstand der AG und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft
Der Vorstand einer AG kann sich nicht ohne Weiteres zum Geschäftsführer einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft bestellen. Das hat der BGH entschieden (Az.: II ZB 6/22).

Bei der Schaffung von Strukturen innerhalb eines Konzerns müssen rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden. Auch wenn es sinnvoll sein kann, Kompetenzen in einer Hand zu bündeln, kann dies rechtlich schwierig sein, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte

Bei Konzernen sind Vorstandsmitglieder regelmäßig auch Geschäftsführer von Tochtergesellschaften. Im Gesellschaftsrecht ist die Frage der Zuständigkeit der Bestellung der Geschäftsführer jedoch strittig. Insbesondere wurde diskutiert, ob sich der Vorstand einer AG selbst zum Geschäftsführer einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft bestimmen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 in diesem Punkt für mehr Klarheit gesorgt und entschieden, dass sich der Vorstand einer AG nicht ohne weiteres zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft bestimmen kann (Az.: II ZB 6/22). Hier sei seine Vertretungsmacht beschränkt. Daran ändere auch der Umweg über einen Bevollmächtigen nichts, so der BGH. Allerdings sei die Bestellung des Geschäftsführers auch nicht Sache des Aufsichtsrats.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten zwei der drei Vorstände einer AG einen Bevollmächtigten bestimmt, der eine Tochter-GmbH gründete und die drei Vorstände der AG zu Geschäftsführern der GmbH bestellte. Das Registergericht lehnte anschließend die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ab. Die Bestellung der Geschäftsführer sei mangelhaft, da hier ein sog. Insichgeschäft gemäß § 181 BGB vorliege. Außerdem verlangte das Registergericht die Genehmigung des Aufsichtsrats für die Bestellung.

Auch das OLG Frankfurt sah bei der Bestellung der Vorstände einen Interessenkonflikt und so landete der Fall vor dem BGH. Die Karlsruher Richter bestätigten, dass die Bestellung der Geschäftsführer schwebend unwirksam sei und genehmigt werden müsse. Somit liege ein behebbares Hindernis für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister vor. Für die Genehmigung der Bestellung der Geschäftsführer sei allerdings nicht der Aufsichtsrat zuständig, so der BGH. Die Genehmigung könne z.B. auch durch den dritten Vorstand der AG, der an der Bestellung des Bevollmächtigten nicht beteiligt war, z.B. gemeinsam mit einem Prokuristen erteilt werden.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte.

Weitere Informationen unter:

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
MTR Legal Rechtsanwälte
Michael Rainer
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
+49 221 9999220
https://www.mtrlegal.com


Firmenbeschreibung:
MTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH www.mtrlegal.com ist eine wirtschaftsrechtliche ausgerichtet Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Mandanten sind nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmen, institutionelle Anleger und Private Clients. MTR Legal Rechtsanwälte sind international tätig und befinden sich in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart.

Pressekontakt:
Pressekontakt
MTR Legal Rechtsanwälte
Michael Rainer
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
+49 221 9999220
https://www.mtrlegal.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.