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Weigerung der Annahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 21.10.2013 14:19 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Beginn der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Problem:

Häufig gestaltet sich die Zustellung von Kündigungen problematisch. So kommt es vor, dass der Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens, das durch den Arbeitgeber überreicht wird, verweigert. Ein anderer häufig auftretender Fall ist die Nichtabholung eines Kündigungseinschreibens trotz Erhalt einer Benachrichtigung. Bei derartigen Fällen stellt sich daher die Frage, ob bzw. ab wann die Frist der Kündigungsschutzklagen läuft.

Lösung:

Der genaue Fristbeginn ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Musste der Arbeitnehmer mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste, so ist die Zugangsvereitelung treuwidrig. Die Folge wäre dann, dass der Arbeitnehmer so behandelt wird als wäre die Kündigung tatsächlich zugegangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.11.2002, NZA 2003, 719): Die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft folglich.

Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens und weiß er auch, dass es sich um eine Kündigung handelt, nützt eine verweigerte Annahme nichts und die Frist läuft dennoch.

Anders ist die Sachlage bei einem Einschreiben. Dabei muss der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres wissen, dass sich um eine Kündigung handelt, wenn er nicht beispielsweise bereits vom Betriebsrat von seiner Kündigung erfahren hat.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Die Kündigung sollte entweder direkt per Botendienst zugestellt werden oder man sollte einen Mitarbeiter mit der Übergabe beauftragen bzw. ihn zu Übergabe hinzuziehen. Im Zweifelsfall sollte erneut gekündigt werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Ein Einschreiben muss grundsätzlich nicht abgeholte werden. Musste man jedoch mit einer Kündigung rechnen, könnten Probleme entstehen, wenn das Einschreiben nicht abgeholt wird.

Bei Versäumnis der Frist kann geprüft werden, ob ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in Betracht kommt. Der Antrag ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Zugang treuwidrig vereitelt wurde.

11.6.2013

posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
Telefon: 030 4000 4999
Homepage: http://www.recht-bw.de


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Bredereck & Willkomm
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