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Zulässigkeit einer dauerhaften Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Vertretung

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 04.11.2013 14:06 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin Ist eine dauerhafte Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Vertretung zulässig? Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Um eine temporär nicht zur Verfügung stehende Arbeitskraft zu ersetzen, biete sich der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit einer Vertretung an. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Sachgrund vorliegt, der Bedarf der Beschäftigung lediglich vorübergehend ist; d.h. es muss der klassische Vertretungsfall vorliegen.

Unklar ist häufig Frage, wie oft ein befristetes Arbeitsverhältnis nacheinander abgeschlossen werden darf. Eine allgemeine Regel wurde diesbezüglich vom EuGH im Kücük Verfahren (RS C-586/10) und darauffolgend auch vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.06.2012, Az.: 7 AZR 443/09) aufgestellt. Danach kann der Arbeitgeber unter Beachtung des § 14 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich beliebig viele befristete Beschäftigungsverhältnisse nacheinander abschließen.

Jedoch muss der Arbeitgeber mit "besonderer Sorgfalt zu begründen ist, warum das Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes umgewandelt worden ist". Von Seiten der Rechtsprechung kann eine Missbrauchskontrolle gemäß § 242 BGB durchgeführt werden.

Die Auswirkungen der oben genannten Entscheidung im Fall Kücük sind noch nicht ganz klar. Es handelte sich dabei jedoch um einen Ausnahmetatbestand, bei dem der Missbrauchsvorwurf nahe lag. Frau Kücük war über 10 Jahre mittels eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Vertretung beschäftigt, übte ihre Tätigkeit allerdings an ein und demselben Schreibtisch und im Rahmen wesentlich gleicher Aufgabenfelder aus.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Oft wird der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages als vorteilhaft empfunden. Jedoch ist eine sorgfältige Formulierung stets ratsam. Im Zweifelsfall sollte zusätzlich rechtliche Beratung hinzugezogen werden. Auch im Fall einer Befristung mit Sachgrund sollte genau geprüft werden, ob tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt. Andernfalls kann es zu einer Missbrauchskontrolle durch die Gerichte kommen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Beim Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse, die über einen längeren Zeitraum häufig verlängert werden, ist eine Überprüfung ratsam. Handelt es sich um eine dauerhafte Vertretung, muss neben der Dauer dieser Vertretung auch die Art der Tätigkeit dargelegt werden. Regelmäßig wird nur das letzte befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis auf seine Wirksamkeit überprüft. Außerdem ist die Frist für Befristungskontrollklage zu beachten.

04.08.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

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