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Faschingskrapfen von der Steuer absetzen?

Pressemeldung von: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - 06.02.2019 15:15 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



Faschingskrapfen von der Steuer absetzen?
Spendiert der Chef in der fünften Jahreszeit seinen ihm unterstellten Mitarbeitern Krapfen, so kann er die Ausgaben für die Krapfen im besten Fall voll als Betriebsausgaben absetzen, sofern das die Firma genehmigt. Ist dies von Firmenseite nicht gewünscht, so kann der angestellte Chef seine privaten Ausgaben wenigstens in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen, da die Kosten beruflich veranlasst sind.

Damit das Finanzamt den Steuerabzug anerkennt, muss der Chef auf alle Fälle die Namen der Teilnehmer, den Ort der Bewirtung, das Datum und den beruflichen Anlass festhalten. Berufliche Gründe können zum Beispiel eine Abteilungsbesprechung, ein Dankeschön für die geleistete Arbeit oder die Motivation für ein besonderes Projekt sein. Eine Rechnung sollte natürlich auch vorliegen.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

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Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 320 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 650.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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