Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4443)
Bildung, Karriere, Schulungen (7145)
Computer, Information, Telekommunikation (7924)
Elektro, Elektronik (3685)
Essen, Trinken (3511)
Familie, Kinder, Zuhause (5211)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (12122)
Garten, Bauen, Wohnen (6832)
Handel, Dienstleistungen (10665)
Immobilien (3935)
Internet, Ecommerce (4436)
IT, NewMedia, Software (16540)
Kunst, Kultur (5400)
Logistik, Transport (2348)
Maschinenbau (1974)
Medien, Kommunikation (5878)
Medizin, Gesundheit, Wellness (15882)
Mode, Trends, Lifestyle (5170)
Politik, Recht, Gesellschaft (8830)
Sport, Events (3097)
Tourismus, Reisen (12468)
Umwelt, Energie (5745)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (25757)
Vereine, Verbände (973)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4060)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2305)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf RuppiMail.de veröffentlichten Pressemeldungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an RuppiMail.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

ARAG: 3 Fragen, 3 Antworten zum Familienrecht

Pressemeldung von: ARAG SE - 26.01.2024 10:45 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

ARAG Experten mit spannenden Urteilen aus der Welt der Familie

ARAG: 3 Fragen, 3 Antworten zum Familienrecht
Warum sollte das Umgangsrecht klar definiert sein?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass getrennte Paare eindeutig regeln sollten, wann welcher Elternteil Zeit mit dem gemeinsamen Kind verbringen darf. Dabei sollten am besten nicht nur Tage, sondern auch Uhrzeiten und mögliche Ausnahmen definiert werden. Ansonsten stehen die Chancen auf einen Rosenkrieg recht gut. In einem konkreten Fall galt das Umgangsrecht des getrennt lebenden Vaters alle 14 Tage für freitags nach der Schule bis montags zum Schulbeginn. Diese Regelung sollte mit dem Wochenende vom 16. bis zum 19. September erstmals in Kraft treten. Das Problem: Schulstart war erst der 19. September. Daraufhin verweigerte die Kindesmutter dem Ex, das Kind zu sehen, da ja an dem fraglichen Freitag noch keine Schule war. Der Fall landete vor Gericht, wo die Mutter aufgrund ihrer Weigerung zunächst ein Ordnungsgeld zahlen sollte. Doch die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe hoben das Urteil und damit die Anordnung des Ordnungsgeldes auf. Sie waren der Ansicht, dass die Formulierung nicht klar genug regelt, was für schulfreie Tage gilt und für Tage, an denen das Kind nicht zur Schule gehen kann. Damit war die Umgangsregelung nicht vollstreckbar (Az.: 5 WF 29/23).


Kann ein Hausverkauf an den Ex Einkommensteuer kosten?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Finanzamt mitverdient, wenn ein Paar sich trennt und einer dem anderen seine Hälfte der eigenen Immobilie verkauft. Denn der Gewinn dieser Veräußerung muss versteuert werden. In einem konkreten Fall zog der Mann aus dem gemeinsamen Haus aus, während seine Noch-Ehefrau sowie das gemeinsame Kind weiterhin in der Immobilie wohnten. Zwei Jahre später folgten Scheidung und Streit über das Vermögen. Die frisch gebackene Ex-Ehefrau drohte sogar mit einer Versteigerung. Daraufhin verkaufte ihr der ehemalige Partner seinen Miteigentumsanteil. Und darüber konnte sich auch das Finanzamt freuen. Denn wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder verkauft wird, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil (Bundesfinanzhof, Az.: IX R 11/21).


Gibt es ein Umgangsrecht für Samenspender?
Um ein Kind vor Belastungen und Loyalitätsproblemen zu schützen, kann das Umgangsrecht eines Samenspenders beschränkt werden. In einem konkreten Fall hatte ein Mann privat seinen Samen gespendet und zunächst regelmäßig Kontakt zu seinem Kind. Als die eingetragene Lebenspartnerin der leiblichen Mutter das Kind adoptieren wollte, stimmte der Samenspender zu. Doch als er nach der Adoption um eine Ausweitung des Umgangsrechtes bat, bekam er eine Absage der beiden Frauen, mehr noch: Sie brachen den Kontakt zu ihm ab. Der biologische Vater beantragte vor Gericht zunächst erfolgreich ein Umgangsrecht. Nachdem der Fall allerdings an die Vorinstanz zurückging, musste der Mann sich mit einem Briefkontakt begnügen. Ein weitergehender Kontakt sei in dem konkreten Fall dem Kindeswohl nicht dienlich. Die Richter gestatteten ihm laut ARAG Experten einen Brief pro Quartal (Kammergericht Berlin, Az.: 13 UF 120/19).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/familienrecht-ratgeber/

Firmenkontakt:
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de


Firmenbeschreibung:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA, Kanada und Australien - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Pressekontakt:
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 - 22 80 26
www.ARAG.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.