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Eine Erbschaft ist dem Finanzamt zu melden

Pressemeldung von: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - 02.12.2025 17:57 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



Eine Erbschaft ist dem Finanzamt zu melden
Freibeträge richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft (Bildquelle: fizkes/stock.adobe.com)
Ob ein Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck - wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das Finanzamt daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Was Erben wissen müssen: alle Informationen zu Fristen, Meldeverfahren und Freibeträgen im Überblick.

Ich habe geerbt. Was ist zu tun?

Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr Finanzamt innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden. Des Weiteren müssen der Todestag und der Sterbeort genannt werden. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens müssen aufgeführt sein. Ergänzend muss das Finanzamt über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe informiert werden.

Die Erbschaftsanzeige nach § 30 ErbStG kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform erfolgen. Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers, jedoch hat nur selten ein Finanzamt eine Erbschaftsteuerstelle bei sich. Das befähigte Finanzamt für den Wohnbezirk ist im Verzeichnis auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums einsehbar. Nach dem Eingang der Meldung prüft das Finanzamt im nächsten Schritt, ob eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen.

Freibeträge befreien von der Steuerpflicht

Doch nicht jede Erbschaft oder Schenkung ist steuerpflichtig. Das Gesetz gewährt Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Daher ist es für den Fiskus von Interesse, in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinanderstehen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Kinder dürfen von jedem Elternteil 400.000 Euro und Enkel von ihren Großeltern 200.000 Euro steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten können mit einem Freibetrag von 20.000 Euro rechnen.

"Viele wissen gar nicht, dass sie verpflichtet sind, das Finanzamt aktiv zu informieren - selbst dann, wenn sie glauben, keine Steuern zahlen zu müssen", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Auch wenn die Erbschaft unterhalb der steuerfreien Grenze liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Die Freibeträge befreien zwar von der Steuer, jedoch nicht von der Anzeigepflicht. Doch auch die Finanzämter lassen gesunden Menschenverstand walten: Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn klipp und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Könnte sich aber eine Steuer ergeben, ist es keine gute Idee, die Meldepflicht zu vernachlässigen. Denn Behörden wie das Standesamt, das Nachlassgericht und Notare informieren das Finanzamt über Todesfälle und Nachlassvorgänge.

www.lohi.de/steuertipps

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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