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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Pressemeldung von: Rechtsanwälte Scharf und Wolter - 18.03.2014 17:46 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Sollten drei Woche nach dem Kündigungserhalt abgelaufen sein ohne eine Kündigungsschutzklage einzureichen, so wird die Kündigung rechtlich wirksam (§ 4, § 7 KSchG). In absoluten Ausnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Klagen nach einer Zugangsfrist von mehr als drei Wochen gewährt.

Zumeist wird eine Einigung in Form eines Vergleiches erzielt, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung einräumt. Zudem wird seitens des Gerichtes geprüft, ob die Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) überhaupt wirksam ist.

Genereller Aufbau der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss eine bestimmte formelle Ausrichtung aufweisen.
Demnach müssen zwingend folgende Kriterien bei der Einreichung der Klage beachtet werden:
1. Die Bezeichnung des Gerichts muss in korrekter Form angegeben werden
2. Der Kläger und auch der Beklagte müssen namentlich genannt werden
3. Ein ausgefüllter Antrag mit der Bezeichnung "dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist" muss beigefügt sein
4. die genauen Begründungen der Klagestellung müssen aufgeführt werden

Vorgehensweise

Vor dem Arbeitsgericht muss kein Anwalt genommen werden. Hier genügt es, wenn die Kündigungsschutzklage hinsichtlich bestimmter Normen schriftlich eingereicht wird.
Danach wird die Klage auf eine Wirksamkeit in Bezug auf formelle und inhaltliche Kriterien geprüft. Sollten Mängel oder Verstöße vorliegen, so wird diese als unwirksam erklärt. Sollte eine außerordentliche Kündigung in Betracht gezogen worden sein, so wird diese hinsichtlich des § 626 BGB geprüft.

Sollte in der Zwischenzeit die Kündigungsfrist abgelaufen sein, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine rückwirkend greifende Vergütung in der Höhe zu gewähren, die ihm bei einer gewöhnlichen Beschäftigung zugestanden hätte. Zudem ist es in der Regel so, dass der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsantrag stellen kann, der ihm einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung bei einem Sieg in erster Instanz solange sichert, bis das Verfahren komplett abgeschlossen ist.

Firmenkontakt:
Rechtsanwälte Scharf und Wolter
Gernot Wolter
Fuhlsbüttler Str. 118

22305 Hamburg
Deutschland

E-Mail: mail@scharf-und-wolter.de
Homepage: http://scharf-und-wolter.de
Telefon: 040 - 611 300 25

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Die Anwaltskanzlei Scharf und Wolter in Hamburg besteht aus fünf Fachanwälte im Arbeits-, Familien- und Strafrecht und ein weiterer Anwalt, die jeweils zum Zwecke der Spezialisierung nur ein bis maximal drei Rechtsgebiete bearbeiten und sich regelmäßig auf Fachanwaltsniveau fortbilden.

Die Kanzlei hat zwei Standorten in Hamburg. Die Büros in Eppendorf und Barmbek sind ab 9.00 Uhr ohne Pausen für die Mandanten erreichbar - in Barmbek sogar bis 20.00 Uhr und samstags bis 13.00 Uhr! In beiden Kanzleien finden die Mandanten auch verständlich geschriebene Broschüren zu vielen Rechtsfragen in mehreren Sprachen.

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