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Studium nach Ausbildung kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

Pressemeldung von: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein - 12.09.2018 10:35 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



Münster/Berlin (DAV). Das nach Abschluss einer Banklehre aufgenommene Studium zum Sparkassenfachwirt kann Teil einer mehraktigen Berufsausbildung sein. Das berechtigt dann auch zum Bezug von Kindergeld, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (https://familienanwaelte-dav.de) mitteilt.

Mehraktige Berufsausbildung: Anspruch auf Kindergeld
Der Mann hatte im Januar 2016 seine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen und war danach bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Von Mai 2016 bis Januar 2018 nahm er am Studiengang Sparkassenfachwirt bei einer Sparkassenakademie teil. Nach den Zulassungsbedingungen sind für die Aufnahme dieses Studiums unter anderem ein Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich. Er absolvierte sein Studium daher nebenberuflich.

Die Mutter des jungen Mannes klagte, weil die Familienkasse ab Februar 2017 kein Kindergeld für den Sohn zahlen wollte. Bei dem Studium handele es sich um eine Zweitausbildung. Da für den Studiengang eine Beschäftigung bei der Sparkasse vorausgesetzt werde, liege eine Zäsur und damit keine einheitliche Ausbildung vor.

Familienkasse muss Kindergeld zahlen
Das Finanzgericht in Münster gab der Klage der Frau statt. Nach Auffassung des Gerichts sind Banklehre und anschließendes Studium eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung. Beide Ausbildungsabschnitte stünden in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Das Studium baue inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf. Am Ende stehe ein Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulässt.

Der Sohn der Klägerin habe das Studium nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen. Beworben hätte er sich bereits während seiner Ausbildung. Die nach den Zulassungsbedingungen notwendige Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führe nicht zu einer Zäsur. Hierbei handele es sich vielmehr um eine ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit.

Die DAV-Familienrechtsanwälte weisen darauf hin, dass in solchen Fällen bei Bedarf auch die Eltern zu Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind.

Finanzgericht Münster am 14. Mai 2018 (AZ: 13 K 1161/17 Kg)

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