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Reiser Immobilien: Darf Vermieter Mindestmüllmenge berechnen?

Pressemeldung von: G. REISER Immobilienverwaltung GmbH - 02.02.2018 09:21 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Was beim Müll erlaubt ist und was nicht, wissen die Experten von Reiser Immobilien

Reiser Immobilien: Darf Vermieter Mindestmüllmenge berechnen?
Reiser Immobilien: Mieter und Vermieter sehen sich oft benachteiligt. (Bildquelle: © 9dreamstudio – Fotolia)
KIRCHHEIM UNTER TECK. Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern sind keine Seltenheit. Beide Parteien fühlen sich oftmals benachteiligt. Aktuelle Gesetzesänderungen und Urteile kennt Frank Reiser, Geschäftsführer von Reiser Immobilien (http://www.reiser-mieterfragen.de): "Die Umlage für die Kosten der Abfallbeseitigung ist inzwischen klar geregelt." Ein Streit zwischen einem Mieter und dessen Vermieterin mündete in einem Gerichtsverfahren, das der Vermieterin schließlich Recht gab. Konkret war im Mietvertrag für die Abrechnung der Müllkosten eine Umlage nach Wohnfläche vermerkt. Die Vermieterin setzte jedoch eine Mindestmüllmenge voraus, da die vorhandene Abfallschleuse zur Erfassung des Müllvolumens nicht von allen Mietparteien genutzt wurde.

Reiser Immobilien (http://www.reiser-mieterfragen.de/blog/) informiert über Urteil bei der Umlage einer Mindestmüllmenge

Als Folge der nicht genutzten Abfallschleuse legte die Vermieterin pro Haushalt eine Mindestmenge fest - zehn Liter Müll pro Woche für einen Zweipersonen-Haushalt. Die Müllkosten hat die Vermieterin weiterhin zu 30 Prozent nach der Wohnfläche und zu 70 Prozent nach der Verursachung verteilt - unter Berücksichtigung einer Mindestmüllmenge. "Der Mieter war der Ansicht, dass die Berechnung einer Mindestmüllmenge nicht gerechtfertigt sei. Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Meinung und gab der Vermieterin Recht", berichtet Frank Reiser von Reiser Immobilien (http://www.reiser-mieterfragen.de/blog/2018/01/26/reiser-immobilien-darf-vermieter-mindestmuellmenge-berechnen/) in Kirchheim unter Teck.

Frank Reiser (Reiser Immobilien) kennt die Hintergründe des Urteils

Nach § 556a Absatz 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten, die verbrauchsabhängig sind, so umzulegen, dass der unterschiedliche Verbrauch angemessen berücksichtigt wird. "Dadurch kann ein Vermieter die Umlage ausgestalten. § 556a Absatz 1 Satz 2 BGB erlaubt einen Festanteil in der Kostenumlage - trotz verursachungsgerechter Abrechnung", erklärt Frank Reiser. Mieter, die weniger Müll verursachen, werden damit zwar benachteiligt, dennoch trägt die Regelung dazu bei, dass Müll nicht unsachgemäß entsorgt wird. Damit wird der zunehmenden Vermüllung, insbesondere in Großstädten, entgegengewirkt. "Einige Mieter würden andernfalls darüber nachdenken, ihren Müll am Straßenrand oder in Waldgebieten abzulegen. Dieses Problem besteht bereits in einigen Städten und kostet die Stadtverwaltung jährlich sehr viel Geld - die Verursacher der Umweltverschmutzung können hingegen nur selten ausfindet gemacht werden. Die Kosten tragen also die Gebührenzahler", stellt Frank Reiser von Reiser Immobilien heraus.

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